BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/14 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mär z 2014 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit das Landgericht von der Prüfung einer Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat, b e- merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesa n- walts: Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revis i- onsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellu n- gen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11 mwN). Das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg wird entgegen der Au f- fassung des Generalbundesanwalts schon deshalb nicht offensichtlich, weil das Landgericht i n den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Z u- rückstellung der Vollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG in Aussicht g e- stellt hat. Indes wäre die Maßregelanordnung in Anbetracht des G e- wichts des Tatvorwurfs - Besitz von 1,7 Gramm Heroin - jedenfalls u n- verhältnismäß ig (§ 62 StGB) . Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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