BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revi- sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Recht s - anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers ist im Hinblick auf die a l - lein von den Angeklagten eingelegten Revisionen nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revisionen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, jeweils zum Schuldspruch und bei dem Ang e - klagten C. auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 - 3 - Abs. 2 StPO. So weit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafau s - spruch gegen den Angeklagten B. aufgehoben hat, berhrt dies die Inte r - essen des Nebenklgers nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschrnkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßk o - stenhilfe 2). Rissing-van Saan Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saa n
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