BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - ein- stimmig am 8. Mai 2002 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten B. vom 26. Februar 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 30. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o - ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gemeinschaftl i - chen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten C. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. - 3 - 1. Die von Rechtsanwltin L. mit Schreiben vom 26. November 2001 erhobenen Verfahrensrgen sind unzulssig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegrndungsfrist angebracht worden sind. Das Urteil ist am 12. September 2001 wirksam zugestellt worden. Die Revisionsbegrndungsfrist endete somit am 12. Oktober 2001, einem Freitag. Fristgerecht begrndete Rechtsanwltin L. die Revision bereits mit Schrift satz vom 30. Juli 2001. Mit Schreiben, datiert vom 11. Oktober 2001, das am 13. Oktober 2001 beim Landgericht Dsseldorf einging, hat die Verteidigerin Rechtsanwltin L. die Verletzung materiellen Rechts gergt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. November 2001, eingegangen am 28. November 2001, erfolgte eine u m - fassende Revisionsbegrndung, die - soweit sie Vorbringen zu Verfahrensr - gen enthlt - unzulssig ist, da aufgrund der rechtzeitigen Begrndung von Rechtsanwltin L. zwar eine Ergnzung der Sachrge, nicht aber der Verfahrensrge mglich war. Die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 von Rechtsanwltin L. beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu versagen, da der Angeklagte B. die Revisionsbegrndungsfrist nicht versumt hat und eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrgen nur in Ausna h - mefllen in Betracht kommt (BGH wistra 1993, 347; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verfahrensrge 3 m. w. N.), die hier nicht vorliegen. 2. Die Sachrge fhrt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zum Schul d - spruch ist sie unbegrndet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten bereinstimmend den Plan, dem Zeugen M. nach einer durchzechten Nacht dessen Geld unter Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Nach einem ersten von den Angeklagten nacheinander unter anderem mit Tritten und Schlgen gefhrten Angriff gelang - 4 - es dem Nebenklger zu fliehen. Nachdem er den Angeklagten B. abg e - schttelt hatte - der Zeuge hatte sich hinter einem Weihnachtsbaum versteckt und der Angeklagte B. war an ihm vorbeigelaufen - , setzte er seine Flucht in entgegengesetzter Richtung fort. Dabei stieß er auf den Mita n - geklagten C. , der ihm einen mitgefhrten Textilbeutel, in dem sich ein ma s - siver, nicht nher konkretisierter Gegenstand befand, wuchtig gegen die Brust schleuderte. Hierdurch erlitt das Opfer einen Pneumothorax rechts, versprte ußerst starke Schmerzen und ging zu Boden. Gemeinsam trat und schlug der Mitangeklagte mit dem zwischenzeitlich wieder herbeigeeilten Angeklagten B. auf den Geschdigten ein und nahm ihm dessen Geldbrse weg. Der Nebenklger wurde kurz danach in die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert, wo ihm unter Verzicht auf eine Ansthesierung eine beraus schmerzhafte Thoraxdrnage gelegt werden mußte. Zwar hat das Landgericht ausgefhrt, daß beiden Angeklagten klar war, daß der vom Mitangeklagten C. verwendete Beutel wegen des massiven Gegenstandes fr den Fall, daß man ihn gegen den Oberkrper des Zeugen schleudern wrde, allgemein dazu geeignet war, bei dem Angegriffenen zu l e - bensgefhrlichen Verletzungen zu fhren. Diese Vorstellung htten sie in ihren Willen, dem Zeugen das Geld mit Gewalt abzunehmen, aufgenommen. Dies ist indes fr den Angeklagten B. nicht nher belegt. Dessen htte es aber bedurft, da sich der Angeklagte B. , als der Mitangeklagte C. den Beutel gegen die Brust des Geschdigten schleuderte, nicht in der Nhe des Tatortes aufhielt und der gemeinsame Tatentschluß bezglich des Einsatzes von Gewalt (lebensnah) nur sehr allgemein gefaßt war. Nherer Errterung htte auch bedurft, ob der Angeklagte B. Kenntnis vom Inhalt des Be u - tels und erkannt hatte, daß der Beutel bei entsprechender Verwendung l e - bensgefhrliche Verletzungen wrde herbeifhren knnen. Denn jeder Mittter - 5 - haftet fr das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also fr den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Willen reicht; ein Exzeû des anderen fllt ihm nicht zur Last (vgl. Cramer/Heine in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 95 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nur beim Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn das Landgericht hat bei seiner Verurteilung zwar auch fr den Angeklagten B. die §§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt, deren Verwirklichung aber insoweit zutreffend damit begrndet, daû der Angeklagte den Geschdigten durch seine Fuûtritte und Fausthiebe krperlich schwer miûhandelt und l e - bensgefhrdend behandelt hat. Bei der Strafzumessung hat es ihm aber den - 6 - erlittenen Pneumothorax und dessen beraus schmerzhafte Behandlung au s - drcklich strafschrfend angelastet, die jedenfalls nach den bisherigen Fes t - stellungen allein durch die Verwendung des Beutels verursacht wurden. Rissing-van Saan Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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