BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/06 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Bet344ubungsmitteleinfuhr Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihil-fe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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