BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/07 vom 8. Februar 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2007 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2006, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 12. Oktober 2006 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird verworfen. Gr374nde: Der Antrag des Beschuldigten ist unzul344ssig. Er hat nach Zustellung des Be-schlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestell-ter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit versp344tet beim Landgericht Kiel eingegangen. 1 Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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