BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/10 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Feb-ruar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 12. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Be-w344hrung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bew344hrung ausge-setzt hat. Weiter hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem Angeklag-ten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung versagt hat. 2 a) Das Landgericht gelangt zu einer ung374nstigen Sozialprognose (247 56 Abs. 1 StGB) mit der Begr374ndung, der Angeklagte konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein "Drogenproblem"; es bestehe des-halb die Gefahr, dass er erneut zu Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei st374tzt sich das Landgericht auf die Aussage der fr374heren Mitan-geklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung eingezogen und habe in der Folge t344glich Marihuana geraucht, sowie auf eine im Bundeszentral-register bereits getilgte Verurteilung des Angeklagten vom 21. August 2003 we-gen wiederholten Erwerbs von Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Ja-nuar 2003, die es "nur zur Kl344rung des Umfangs seines Drogenkonsums" ver-wertet hat. 3 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung vom 21. August 2003 gest374tzt hat, gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gem344337 247 51 Abs. 1, 247 63 Abs. 4 BZRG versto337en. Nach diesen Vorschriften d374rfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schl374sse auf die Pers366nlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt, anders als das Landgericht meint, auch f374r die gem344337 247 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 1989 - 3 StR 303/89; BGH NJW 1990, 2264). 4 Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten g374nstigeren Prognose gelangt w344re, 5 - 4 - wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 f374r erwiesen erach-tet h344tte, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersu-chungshaft am 24. September 2008 erstmals eine feste Anstellung fand. b) Dass das Landgericht daneben auch besondere Umst344nde im Sinne von 247 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von der Erw344gung leiten lassen, es feh-le an einem "von Einsicht und Reue getragenen Gest344ndnis". Darauf, dass der Angeklagte die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer Umst344nde nicht gest374tzt werden (BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 - Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 56 Rdn. 20). 6 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 7 Becker Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Sch344fer befindet Mayer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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