BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/01 vom 21. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Osnabrück vom 3. November 2000, soweit es den Ang e - klagten G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Au f - hebung des Urteils. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der in den Niederlanden lebende Angeklagte G. in Amsterdam eine Plastiktüte mit 640 g Kokain von dem Mitangeklagten A. übernommen, die der gesondert verfolgte S. zuvor ei ngekauft hatte. Der Angeklagte G. hat diese Tüte sodann in seinem PKW in einer dort abgelegten Lederjacke des Mitangekla g - ten A. ohne dessen Wissen versteckt und ist mit A. über die niede r - ländisch-deutsche Grenze gefahren, um die Drogen zu dem Käufer S. nach Berlin zu bringen. An der Grenze wurde das - noch in der Lede r - - 3 - jacke versteckte - Kokain entdeckt. Das Urteil kann keinen Bestand haben, da es zu dem eigentlichen Ta t - geschehen an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehlt. In den Urteil s - gründen werden zwar umfangreiche Beweiswürdigungserwägungen zu der übermäßig ausführlich geschilderten Vorgeschichte und vielen nebensächl i - chen Details dargestellt, deren Bedeutung für den Nachweis und das Ve r - ständnis der Tat vielfach nicht erkennbar ist; doch fehlt es an der Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu der ihm angelasteten Tat und an der Angabe der Beweisergebnisse, die der Strafkammer die Überzeugung von seiner Schuld vermittelt haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte G. den Tatvorwurf bestritten oder eingestanden hat und wie er sich im einzelnen dazu eingelassen hat. Auf UA S. 20 wird lediglich in einem Vorspann allgemein mitgeteilt, daß die "Darstellungen des Angeklagten G. ... oftmals nicht für glaubhaft" gehalten wurden. Wie sie im Zusammenhang lauteten, was die Strafkammer geglaubt hat und was - aus welchen Gründen - nicht, wird zu n e - bensächlichen Randpunkten, nicht aber zum Kerngeschehen dargestellt. Im Abschnitt III. 2. i) der Beweiswürdigung (UA S. 28 f.), in dem das entscheide n - de Geschehen am "Morgen des 6.3.2000" behandelt wird, zu dem auch das fragliche Verstecken des Kokains in der Lederjacke des Mitangeklagten A. gehört, wird dazu nichts näheres mitgeteilt. Auf was sich der dort enthaltene Satz "Im übrigen basieren die Feststellungen auf den insofern übereinsti m - menden und glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten" (UA S. 30 oben) bezieht, ist unklar. Zudem wäre es kaum vorstellbar, daß die Strafka m - mer auf elf Seiten eine umfangreiche Beweiswürdigung zum gesamten Vor- - 4 - und Nebengeschehen anstellt, wenn die Einlassungen der beiden Angeklagten zum eigentlichen Tatvorwurf tatsächlich "übereinstimmend und glaubhaft" im Sinne eines Geständnisses gewesen wären. Der Umstand, daß nur beim Mi t - angeklagten A. ein "umfassendes Geständnis" (UA S. 34) berücksichtigt wurde und daß auf UA S. 31 widersprechende Angaben der beiden Angekla g - ten zu ihrem Verhalten bei der Zollkontrolle im Hinblick auf die Zuordnung des Kokains geschildert werden, spricht eher dafür, daß in diesem Punkt der Ang e - klagte G. nicht geständig war, sondern versucht hat, das Kokain in der Jacke seines Beifahrers auch diesem anzulasten. Obwohl die Aufgriffssituation an der Grenze zunächst dafür spricht, daß beide Wageninsassen, also auch der Angeklagte G. , an der Einfuhr des Kokains beteiligt waren, ist somit für den Senat nicht überprüfbar, ob die Übe r - zeugung der Strafkammer, der Mitangeklagte A. sei dabei ahnungslos gewesen, weil ihm der Angeklagte G. das Kokain heimlich unterschoben habe, auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Es kann dabei nicht ausg e - schlossen werden, daß sie dabei dem Angeklagten G. einen zu hohen Schuldumfang angelastet hat, weil sie die Darstellung des Mitangeklagten A. über seine Ahnungslosigkeit bei der Einfuhr zu Unrecht für glaubhaft erachtet hatte. Dabei hätte berücksichtigt und erörtert werden müssen, daß A. ein nachhaltiges Interesse an der Belastung seines Mittät ers hatte, da er sich dadurch selbst in erheblichem Umfang entlasten konnte. Schließlich ist er aufgrund seiner Aussage nicht wegen Einfuhr und hinsichtlich des Hande l - treibens nur wegen Beihilfe zu lediglich neun Monaten Freiheitsstrafe, ausg e - setzt zur Bewährung, verurteilt worden. Bedenklich ist dabei auch, daß die Strafkammer den Mitangeklagten A. , der Informant des LKA Berlin ist, au f - grund der Aussage seines V-Mann-Führers, seine Informationen hätten "immer der Wahrheit" entsprochen, für uneingeschränkt glaubwürdig hält (UA S. 20), - 5 - ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß er bei diesem Tatgeschehen en t - gegen dem ausdrücklichen Verbot des V-Mann-Führers in die Niederlande g e - reist ist, sich - 6 - selbst hinter dessen Rücken aktiv an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt und diesen dabei am Telefon über seinen Aufenthaltsort bewußt belogen hat (UA S. 17). Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 69 b StGB hingewiesen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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