BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 81/04 vom18. März 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher KörperverletzungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 11. November 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die demNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Wegen der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach der Teilauf-hebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch merkt der Senat ergän-zend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts an: - 2 -Die Auffassung, daß bei der Teilaufhebung eines Urteils im Rechtsfol-genausspruch die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen rechtskräf-tig feststehen, trifft nicht zu (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechts-kraft 18). Nachdem die Strafkammer die Unterbringung des Angeklag-ten nach § 63 StGB abgelehnt hat, ist der Angeklagte durch diesenRechtsfehler aber nicht beschwert.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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