BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/05 vom 22. März 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. , beim Landgericht eingegangen am 29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidi-gers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleich-wohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder - 3 - sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahms-weise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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