BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 81/08 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Be-weisaufnahme nicht davon 374berzeugt gewesen ist, dass er den Gesch344digten bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen rich-tet sich die mit einer Aufkl344rungs- und der Sachr374ge begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-tel hat keinen Erfolg. 1 Die Aufkl344rungsr374ge, mit der die Revision geltend macht, der Sachver-st344ndigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt wor-den, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision er-folgreich nur gest374tzt werden, wenn sich aus den Urteilsgr374nden ergibt, dass es sich dem Tatrichter aufdr344ngen musste, die vermisste Frage an die Beweisper-son zu stellen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. 2 Die aufgrund der R374ge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision 3 - 4 - angegriffene Beweisw374rdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in sei-ner Zuschrift dargelegten Gr374nden keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das Landgericht hat ohne Widerspr374che oder L374cken nachvollziehbar begr374ndet, warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umst344nde die 334berzeugung von seiner T344terschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgef374hrte Cutter-messer nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen als Tatwerkzeug aus-schied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv f374r die Tat hatte und keiner der Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Gesch344digten verletzte. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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