BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/15 vom 31. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 17. November 2014 wird verworfen; j e- doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte d er sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revis i- on des Angeklagten hat keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Es ist allerdings der Schuldspruch zu ändern: Der Angeklagte hat der Nebenklägerin unbemerkt ein Schlafmittel in ein Getränk gemischt, um sodann an der Schlafenden sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Dies ist - wie das Landgericht selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat - keine Tat des sexuellen Missbrauchs, sondern eine sexuelle Nötigung gemäß 1 - 3 - § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, BGHR StGB § 1 77 Abs. 1 Gewalt 14). Schäfer Pfister Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy