ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 81/18 vom 4. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führer s und des G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 4 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25 . September 2017 aufgehoben, soweit die i n dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 25. November 2015 gegen ihn ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. 3. Der Beschwerdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Am tsgerichts Nettetal vom 25. November 2015 (Az.: 3 Ds 390/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die in dem amt s- gerichtlichen Urteil ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahre r- laubnis auf rechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gebotene umfassend e Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat demgegenüber keinen Bestand. Die Sperrfrist endete den Feststellungen zufolge am 3 . Dezember 2016 und damit vor der Verkündung des Urteils in der vorliege n- den Sache am 25. September 2017. Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss v om 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, StV 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 58) . Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- n en, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gericke Spaniol Tiemann Hoch Leplow 2 3 4
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