BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/13 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen An trag - am 5. Fe b- ruar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 9. August 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall A. II. 2) d er Urteil s- gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe au f- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- te ls, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu eine r G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Strafausspruch im Fall A. II. 2) (Tat vom 19. Juli 2011) kann ke i- nen Bestand haben, da das Landgericht insoweit eine Strafmilderung nach 1 2 - 3 - § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB mit einer rechtsfehlerhaften B e- gründung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Strafkammer scheid et eine solche Strafmilderung nicht deswegen aus, weil der Angeklagte vor Eröf f- nung des Hauptverfahrens seine Beteiligung an dieser Tat abgestritten und Aufklärungshilfe lediglich in Bezug auf die spätere Tat vom 14. August 2011 (Fall A. II. 3) geleistet h at. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zw i- schen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 15 4 f. mwN; BT - Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe oder mit lebensla n- ger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten a b- zuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht (vgl. BT - Drucks. 16/6268 S. 13 mwN; BGH aaO S. 156). Eine solche Abwägung hat das Landgericht im Fall A. II. 2) nicht vorg e- nommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es bei einer Ausübung se i- nes Ermessens eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall di e- ser Strafe, der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, hat die Aufh e- bung der Gesamtstrafe zur Folge. D ie Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kö n- nen deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Strafz u- messungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen. 3 4 - 4 - 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 5
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