BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlic h - keitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verscha f - fen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung for t - gesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01). Dies gilt auch für die Hauptverhandlung am 3. Juli 2 001, bei der an der Teilnahme interessierte Personen sich durch Nachfrage hätten ohne b e - sondere Schwierigkeiten davon unterrichten können, daß der zutreffend angegebene Sitzungssaal Nr. 1 sich im Erdgeschoß - 3 - und nicht - wie irrtmlich auf der Anzeigetafel angegeben - im ersten Obergeschoû des Gericht s gebudes befand. 2. Die Aufklrungsrge, mit der beanstandet wird, das Landg e - richt htte das Opfer nochmals als Zeugin ergnzend verne h - men mssen, ist zulssig erhoben. Sie ist jedoch unbegrndet, weil sich die Jugendkammer angesichts der bisherigen Auss a - ge des Opfers und der Bekundung des medizinischen Sac h - verstndigen zu einer erneuten Vernehmung nicht gedrngt sehen muûte. 3. Die Verfahrensrge, mit der die Ablehnung eines auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverstndigengu t - achtens gerichteten Beweisantrags beanstandet wird, ist zul s - sig erhoben. Der Beschwerdefhrer hat das (vorlufige) schrif t - liche Gutachten der Sachverstndigen mitgeteilt. In ihm sind auf 12 Seiten die Angaben, die die Zeugin im Rahmen ihrer Exploration gemacht hat, zusammengefaût wiedergegeben. E i - ner Mitteilung der Tonbandabschrift ber das Explorationsg e - sprch bedurfte es deshalb nicht. Die Rge ist jedoch unb e - grndet. Die Ablehnung des Antrags hlt rechtlicher Nachprfu ng stand. Das Landgericht hat den Antrag der Sache nach mit der B e - grndung zurckgewiesen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frhere Gutachten bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit den im Beweisantrag behau p - teten Mngeln des frheren Gutachtens hat es sich rechtsfe h - lerfrei auseinandergesetzt. Dies zieht auch die Revision letz t - - 4 - lich nicht in Frage, denn sie rgt (S. 35 der Revisionsbegr n - dung Rechtsanwalt Dr. M. ), daû sich das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft nicht auch mit Gesichtspunkten auseinandergesetzt habe, die in einem unmittelbar vor dem Beweisantrag gestellten, gegen die Sac h - verstndige gerichteten Befangenheitsantrag vorgebracht wo r - den waren. Damit zeigt sie allerdings keinen Rechtsfehler auf. Mit Umstnden, die in einem Beweisantrag nicht vorgetragen sind und von denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, daû auch das Gericht von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeht, muû sich dieses bei der Ablehnung des Antrags nicht ausei n - andersetzen. Der Angeklagte htte die Mglichkeit gehabt, g e - gen den die Beweiserhebung ablehnenden Beschluû Gege n - vorstellungen zu erheben, wenn er der Auffassung gewesen wre, daû das Landgericht Umstnde, die er zur Grundlage seines Antrags hatte machen wollen, bei der Entscheidung nicht bercksichtigt hatte. Mit dem Gesichtspunkt, dessen B e - rcksichtigung bei der Ablehnung des Beweisantrags die Rev i - sion vermiût, hat sich das Landgericht im brigen bei der Z u - rckweisung des Ablehnungsantrags rechtsfehlerfrei ausei n - andergesetzt. - 5 - 4. Die Rge, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort gewhrt worden, ist unbegrndet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, wurde, nachdem der Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte, "die Sachverstndige entlassen". Hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e bach Pfister Becker
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