BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 82/03 vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von KindernDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die isolierteSperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3StGB), die gegen den Angeklagten durch das Urteil des AmtsgerichtsRheda-Wiedenbrück vom 5. April 2001 festgesetzt worden war, entge-gen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aufrechterhalten hat.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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