BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 82/07 vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2006 werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie jeweils die H344lfte der in der Revisionsinstanz entstandenen ge-richtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Revision der Nebenkl344gerin erhebt die Sachr374ge in allgemeiner Form. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Be-anstandungen sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts offensichtlich unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - 2. Die aufgrund der Sachr374gen veranlasste materiellrechtliche 334berpr374-fung des Urteils ergibt, dass die tatrichterliche Beweisw374rdigung nach den Ma337st344ben der eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322) keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 3 Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einzel-beanstandungen verm366gen hieran nichts zu 344ndern. Die umfassende Beweis-w374rdigung des Landgerichts ist im Rechtssinne insbesondere weder l374ckenhaft noch widerspr374chlich. Die Beweisw374rdigung l344sst auch nicht besorgen, dass die Strafkammer an ihre 334berzeugungsbildung 374berspannte Anforderungen gestellt haben k366nnte. F374r eine solche Besorgnis geben auch die von der Staatsanwalt-schaft im Einzelnen ger374gten Wendungen des Landgerichts keinen Anlass. Mit diesen hat das Landgericht lediglich verdeutlichen wollen, dass es auch die Un-schuld des Angeklagten nicht f374r erwiesen gehalten und ihn nach ersch366pfen-der Beweisw374rdigung unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen hat. 4 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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