BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/10 vom 9. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten um drei Monate gesch344rft und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Bei deren Bemessung hat es zwar auch die in den F344llen II. 2 bis II. 6 des Urteils der 2. Gro337en Strafkammer des Landge-richts Wuppertal vom 12. M344rz 2007 verh344ngten Einzelstrafen einbezo-gen, obwohl das Verfahren in diesen F344llen durch Beschluss des Se-nats vom 30. Januar 2008 nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit Blick auf die verbleibenden einzubeziehenden Einzelfreiheits-strafen (sieben Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheits-strafe) ist jedoch auszuschlie337en, dass die ma337volle Erh366hung der Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat zudem ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an einer nach ih-rer Auffassung eigentlich angemessenen Erh366hung der Einsatzstrafe gehindert gesehen hat. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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