BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/11 vom 12. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls zu 2. und 3.: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. Mai 2011 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten M. und Me. im Fall II. 4. und 10. und der Angeklagte H. im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde wegen schweren Ban-dendiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte M. des schweren Bandendieb-stahls in sechs F344llen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei F344llen, bb) der Angeklagte Me. des schweren Bandendieb-stahls in sieben F344llen, des versuchten schweren Ban-dendiebstahls in sechs F344llen, des Diebstahls in drei F344llen sowie des versuchten Diebstahls, cc) der Angeklagte H. des schweren Bandendiebstahls in vier F344llen, des versuchten schweren Bandendieb- - 3 - stahls in zwei F344llen, des Diebstahls in zwei F344llen und des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. "wegen schweren Ban-dendiebstahls in elf F344llen, davon drei F344lle des Versuchs", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ge-gen den Angeklagten Me. hat es "wegen schweren Bandendiebstahls in 15 F344llen, davon sechs F344lle des Versuchs, und wegen Diebstahls in vier F344llen, davon ein Fall des Versuchs", eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verh344ngt. Gegen den Angeklagten H. hat es "wegen schweren Banden-diebstahls in sieben F344llen, davon in zwei F344llen des Versuchs, wegen Dieb-stahls in zwei F344llen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls" auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Mit ihren Revisionen r374gen die Be-schwerdef374hrer die Verletzung materiellen, der Angeklagte M. daneben - ohne dies zu begr374nden - auch des formellen Rechts. 1 - 4 - Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Bezug auf die Angeklagten M. und Me. in den F344llen II. 4. und 10. sowie hinsichtlich des Angeklagten H. im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche 304nderung der Schuldspr374che. Im danach verbleibenden Umfang des Urteils hat dessen 334berpr374fung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 Allerdings hat die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelfreiheits-strafen rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten M. die gemeinschaftli-che Tatbegehung mit mindestens einem Mitt344ter und unter Mitf374hren von Ein-bruchswerkzeug gewertet. Dies verst366337t gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren Banden-diebstahls gem344337 247 244a Abs. 1 StGB. Bedenken im Hinblick auf das Doppel-verwertungsverbot bestehen auch insoweit, als die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten Me. und H. straferschwerend eine starke Gleichg374ltigkeit gegen374ber fremdem Eigentum ber374cksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. No-vember 1998 - 4 StR 406/98). Des Weiteren l344sst die bei dem Angeklagten M. dargelegte Zumessungserw344gung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - 3 StR 62/11 mwN). 3 Gleichwohl sieht der Senat von der Aufhebung der jeweils verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ab, weil diese angesichts der 374brigen Strafzumessungs- 4 - 5 - erw344gungen und der sonstigen Feststellungen des Landgerichts angemessen sind (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Auch die Gesamtstrafenausspr374che haben Bestand. Im Hinblick auf die Vielzahl und die H366he der 374brigen Einzelstrafen kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt h344tte, wenn es die durch die Verfahrensbeschr344nkung in Wegfall geratenen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafen nicht miteinbezogen h344tte. 5 Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich Sch344fer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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