ECLI:DE:BGH:2018:2407 18B3STR82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/18 vom 24. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d e r Besch werd e- führer und des Generalbundesanwalt s - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stralsund vom 10. Mai 2017 im Schuld - und Stra f- ausspruch dah in geändert, dass die Angeklagten jeweils unter Wegfall der verhängten Gesamt - und Einzelstrafen wie folgt verurteilt sind: a) der Angeklagte B . wegen erpresserischen Menschen - raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit versuchter be sonders schwerer räuberischer Erpre s- sung sowie mit gefährlicher Körperverletzung und Fre i- heitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; b) der Angeklagte Y . wegen Beihilfe zum erpresse rischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung, zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpre s- sung sowie zur gefährlichen Körperverletzung und zur Fre i- heitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen zu einer Frei heitsstrafe von vier Jahren. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten B . wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährl i- cher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter beso n- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung und zur Freiheitsberaubung sowie w e- gen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, g e- fährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren erkannt. Dagege n wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte B . beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersi chtlichen Änderungen der Schuld - und Strafaussprüche; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die von dem Angeklagten B . erhobene Verfahrensrüge ist ent - sprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts niedergelegten Ausführungen unbegründet. 1 2 - 4 - 2. Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte bedarf der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, die Taten zum Nachteil des Nebenklägers H . und des Nebenklägers K . stünden zueinander im Verhältnis der Tat - mehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), sachlich - rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigten sich die Angeklagten zunächst des Nebenklägers H . , der geschlagen, gefesselt und in einen Wagen verbracht w urde. Der Angeklagte B . wollte auf diese Weise den Nebenkläger zur Bezahlung von vorausgegangenen Kokainlieferu n- gen bewegen. Beide Angeklagten und der frühere Mitangeklagte W . brach - ten den Nebenkläger H . daraufhin zu einer Biker - Ranch nach Bo . ; der Angeklagte B . mehrfach und bedrohte ihn auf unterschiedliche Weise mit dem Tod. In seiner Todesangst gab der Nebenkläger H . an, von dem Neben - kläger K . Geld zu bekommen, und erzäh lte den Angeklagten, dieser verfüge über ein werthaltiges Fahrzeug. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die Erpressung auf K . zu erstrecken und sich auch in den Besitz des Wagens zu bringen. Mit Hilfe von H . lockten sie K . auf einen Parkplat z, erlangten unter Bedrohung mit körperlicher Misshandlung das Auto und die Autoschlü s- sel, fesselten ihn mit Kabelbindern und verbrachten ihn ebenfalls nach Bo . Dort zwangen sie ihn durch - von dem Angeklagten B . ausgeführte - Schläge, bei seiner L ebensgefährtin anzurufen und diese zu beauftragen, dem Nebenkläger H . den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen; so erhielten die Angeklagten alsbald auch die Wagenpapiere. Anschließend forderten sie von K . weitere Zahlungen, die dieser aber nicht leist en konnte. Als den Angeklag - ten bewusst wurde, dass es keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr gab, 3 4 5 - 5 - die beiden Nebenkläger zur Übergabe weiterer Vermögenswerte zu bringen, ließen sie diese frei. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist von Tate inheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den zu Lasten der beiden Nebe n- kläger verwirklichten Delikten auszugehen (§ 52 Abs. 1 StGB): Die Ausfü h- rungshandlungen, insbesondere diejenigen, mit denen die Angeklagten beide Nebenkläger auf der Biker - Ranch in B o . nötigten und die Bemächtigungslage gegenüber beiden aufrecht erhielten - auch gegenüber dem Nebenkläger H . lag eine solche vor - überschneiden sich räumlich und zeitlich; darüber hinaus besteht auch ein innerer Zusammenhang zwis chen den Taten, weil der Nebe n- kläger K . nur deshalb ins Visier der Angeklagten geriet, weil der Nebenkläger H . die gegen ihn gerichtete Forderung nicht begleichen konnte und ihnen - gleichsam als Surrogat - die von ihm gegenüber dem Nebenkläger K . behauptete Forderung anbot. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen ein erpresser i- scher Menschenraub zum Nachteil von mehreren Tatopfern verübt wird und in denen ebenfalls regelmäßig v on Tateinheit ausgegangen wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 64 mwN). Dass durch die zugleich begangenen räuberischen Erpressungen und Körperverletzungen auch jeweils die höchstpersönlichen Rechtsgüter Willensfreiheit und körperliche U nversehr t- heit angegriffen wurden, steht der Annahme von (teilweise gleichartiger) Tateinheit ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). c) Die vom Senat vorgenommene Schuldspruc händerung wird von § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 6 7 - 6 - 3. Zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten Y . hat der Gene - ralbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Y . habe sich an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des Geschädigten K . als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt, hält rechtli - cher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei all en weiteren Taten - auch zum Nachteil des Geschädigten H . - unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtli - chen Maßstabs (Senat, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 466/17 m.w.N.) die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe o h- ne Rechtsmang el vorgenommen. Dabei hat es im Hinblick auf die unte r- geordneten Tatbeiträge, das mangelnde eigene (wirtschaftliche) Intere s- se an der Tat und den fehlenden Willen zur Tatherrschaft jeweils ledi g- lich eine Beihilfehandlung zu den Taten angenommen (UA S. 86 f .). Nichts anderes gilt für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K . . Soweit das Landgericht zur Begründung der Täter - stellung des Angeklagten Y . darauf abstellt, dieser habe den Ge - schädigten K . auch selbst geschlagen ( UA S. 87), findet dies in den Feststellungen des Gerichts keine Stütze (UA S. 19). Es ist deshalb l e- diglich, wie auch im Falle der ähnlich gelagerten Tat zum Nachteil des Geschädigten H . , von einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet - zung auszugehe n, indem der Angeklagte Y . die Misshandlungen des Mitangeklagten B . durch die Verbringung des Geschädigten K . nach Bo . sowie dadurch unterstützte, dass er zu Gunsten des Mit - angeklagten B . eingriffsbereit bei den Misshandlungen anwesend w ar und auf diese Weise dem Geschädigten K . die Gegenwehr weiter erschwerte." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch auch insoweit entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte bereit s im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 2016 vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Täterschaft in Betracht kommt. 8 9 - 7 - 4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einz e l- strafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konku r- renzverhältnisse auf niedr igere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unte r- schiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 1 16/18, juris Rn. 4 mwN). Auch die allein den Angeklagten Y . betreffende Schuldspruchände - rung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbu n- desanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht ; insoweit kann der Senat ebe n- falls aussch ließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - seinen Feststellungen entsprechend - (nur) auf Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K . erkannt hätte, zumal die Strafe dem - gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafra h- men des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war. 5. Der im Ergebnis geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht u n- billig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten ( § 473 A bs. 4 StPO ) . Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 10 11
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