BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 83 /1 2 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes hier: Revision des Angeklagten W . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führe rs und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 201 1 , auch sowei t es die Angeklagten F . und S . betrifft, mit den Festste l- lungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schrec k- schusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalt en. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt: - den Angeklagten W . zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, 1 - 3 - - den Angeklagten F . zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und ne un Monaten - und den Angeklagten S . zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt worden ist. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W . mit seiner auf eine Verfahrensrüge un d die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils . Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Ang e- klagten F . und S . , die keine Revision eingeleg t haben. 1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellu n- gen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten be i der Tat verwendeten g e- ladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikat i- onstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schrecksch usspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn fes t- steht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, e r- hebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH , Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f . ). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. 2 3 4 4 - 4 - Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Ange kla g- te n lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen ha ben , oder einen besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Von de r Aufhebung werden jedoch lediglich die Festste l- lungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. 2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Ang e- klagten W . betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat: "Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausg e- führt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 6 - 5 - - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderung s- grund erörtert. Der Umstan d, dass der Angeklagte seine eigenen Ta t- beiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Er - messenausübung nach § 46b Abs . 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f. m.w.N.). ..." Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy