BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 83/14 vom 26. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 12. Juli 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedo ch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von We rte r- des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - Während der Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften insgesamt lediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung " gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangt en Betrages " . Diese Erwägung vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs. 1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26 . März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach hä t- te nach der Feststellung des Erlangten vorrangig erörtert werden müssen, ob de ssen Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre ggf. eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen gewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und i n- wieweit in der Verfallsentscheidung eine - nicht allein durch das Nichtmehrvo r- handensein des Wertes des Erlangten begründete (vgl. BGH aaO) - unbilli ge Härte liegen würde, die nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall ausschließt. Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des Erlangten g e troffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können sie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesam t- 2 3 4 - 4 - schuldnerische Haftung des Angeklag ten in der Entscheidungsformel zum Au s- druck zu bringen sein. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke
Full & Egal Universal Law Academy