ECLI:DE:BGH:2017:161117U3 STR83.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 83/17 vom 16. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Dr. Berg als beisitzende Richter, Staatsanwa lt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers M . wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. September 2016 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagt e in den Fällen 1. bis 4. der Anklage freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wide r- standsunfähigen Pe rson, sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen fre i- gesprochen. Der Nebenkläger M . (im Folgenden: der Nebenkläger) wendet sich gegen den Freispruch des Angeklagten in den Fällen 1. bis 4. der Anklage. Insoweit waren dem Angeklagten Missbrauchstaten zum Nachteil des Nebenklägers vorgeworfen worden. Dieser rügt mit seiner Revision die Verle t- z ung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen übte der Angeklagte in vier Fällen mit dem damals vierzehnjährigen Nebenkläger Analverkehr aus, wobei der Angeklagte mit seinem Glied zweimal in den Anus des Nebenklägers und dieser zweimal in den des Angeklagten eindrang. Das Landgericht sah in dem Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger im wöchentlichen Rudertraining betreute, kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ebenso wenig ve r- mochte es fest zustellen, dass der an einer "Störung aus dem Autismusspek t- rum" leidende, leicht intelligenzgeminderte Nebenkläger widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB aF war. Dies begegnet für sich keinen rechtlichen Bedenken. 2. Das Landgericht hat jedoch den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Dies stellt stets einen sac h- lich - rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174, 175). a) Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsb e- schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rech t- lichen Grü nde entgegenstehen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 10). b) Dies hat das Landgericht unterlassen. Die Strafkammer hat das fes t- gestellte Verhalten des Angeklagten nur daraufhin geprüft, ob er sich wegen 2 3 4 5 - 5 - sexuellen Missbrauchs einer wi derstandsunfähigen Person nach § 179 Abs. 1 StGB aF oder wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Sie hat es aber versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte damit den Tatbestand des sexuellen Missbrauch s von Jugendl i- chen nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF erfüllt hat, obwohl nach den Feststellu n- gen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift in Betracht kommt. Im Einzelnen: aa) Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wir d bestraft, wer - als Person über einundzwanzig Jahren - eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähi g- keit des Opfers zur sexuellen Selbs tbestimmung ausnutzt. Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmung s- fähigkeit 1). Ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelisch en Entwic k- lung reif genug ist, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Han d- lung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach au s- zurichten (vgl. BT - Drucks. 12/4584 S. 8; ferner S/S - Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 13), hängt dabei nicht allein von der - etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingten (LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 62) - Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Autonomie ab, sondern auch von sein em Verhältnis zu dem Erwac h- senen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen beiden ein " Machtgefälle " besteht, das es dem über 21 - jährigen ermöglicht, den Willen des Jugendlichen - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - in unlauterer Weise zu beeinflussen (vgl. BT - Drucks . 12/4584, S. 8; LK / Hörnle , aaO Rn. 63 ff.; S/S - Eisele , aaO; Fischer, StGB, 6 5 . Aufl. § 182 Rn. 13 ; krit. MüKo StGB /Renzikowski, 3. Aufl., § 182 Rn. 58). Mit der Neufassung des § 182 6 - 6 - Abs. 3 Nr. 1 StGB durch das 49. Strafrech tsänderungsgesetz - Gesetz zur U m- setzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10, 1 2 ), das zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft war, hat der G e- setzgeber dieses zur früheren Fassung entwickelte Erfordernis, bei der Fes t- ste l lung fehlender sexueller Autonomie auch die Beziehung des Erwachsenen zu dem Jugendlichen zu bewerten, klarstellend ausdrücklich in den gesetzl i- chen Tatbestand aufgenommen (vgl. BT - Drucks. 18/2601, S. 29). bb) Danach hätte das Landgericht vorliegend eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht ziehen müssen. Den Urteilsfeststellungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Nebenkläger in seiner Beziehung zu dem Angeklagten zu einem selbstbestimmten sexuellen Verha l- ten nicht i n der Lage war. Nach den Ausführungen des von der Strafkammer gehörten Sachverständigen, denen die Strafkammer offensichtlich gefolgt ist, leidet der zum Tatzeitpunkt 14 - jähri ge Nebenkläger an einer Erkrankung aus dem Autismusspektrum und einer leichten In telligenzminderung. Er ist deshalb nicht in der Lage, komplexe Beziehungsgeflechte zu durchschauen und man i- p u lative Beeinflussung zu erkennen. Demgegenüber legte der Angeklagte, bei dem eine auf pubertäre Jungen gerichtete Pädophilie vorliegt, nach den Fes t- stellungen gegenüber den von ihm im Ruderclub und anderen Vereinen betre u- ten Kindern und Jugendlichen manipulative Verhaltensweisen an den Tag. So baute er gezielt ein Näheverhältnis zu den jungen Vereinsmitgliedern auf, i n- nerhalb dessen er einen körperbe tonten und erotisch aufgeladenen Umgang entwickelte. Auf Zurückweisungen durch die Kinder und Jugendlichen reagierte er mit heftigen Vorwürfen und setzte sie mit der Behauptung, tödlich erkrankt zu sein und auch sonst schwere Schicksalsschläge erlitten zu haben, unter Druck. Auch zu dem elf Jahre jüngeren Nebenkläger stand der Angeklagte bereits ab dessen zwölften Lebensjahr in engem Kontakt und verhalf ihm durch die Erte i- lung von privatem Schwimmunterricht zur Aufnahme in den Ruderverein, wo 7 - 7 - der Nebenkläge r auf den Angeklagten fokussiert war und sich von ihm im Ra h- men des Trainings anleiten ließ. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen und entscheiden müssen, ob der Nebenkläger aufgrund von Persönlichkeitsdefiziten zu hinreichen der sexueller Selbstbestimmung noch nicht in der Lage war und sich deshalb den sexuellen Wünschen des - auch in anderen Fällen - manipulativ agierenden Angeklagten nicht verschließen kon n- te. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte dem Nebenkläger nich t mehr in sexueller Hinsicht näherte, nachdem dieser geäußert hatte, keinen sexuellen Kontakt zum Angeklagten mehr zu wünschen, belegt - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht in den Blick genommen hat - nicht hinreichend die F ä- higkeit des Nebenklägers zu sexueller Selbstbestimmung zu den Tatzeitpun k- ten. Vielmehr hätte die Tatsache, dass die sexuellen Kontakte auf Initiative des Nebenklägers endeten, in eine Gesamtbewertung all er Indiztatsachen eing e- stellt werden müssen, die für bzw. gegen das Fehlen der Fähigkeit des Nebe n- klägers zur sexuellen Selbstbestimmung sprechen können. - 8 - Das Urteil ist somit hinsichtlich der Teilfreisprüche in den Fällen 1. bis 4. der Anklage aufzuheb en. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 8
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