ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR83.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 83/19 vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe d a- hin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruch - diebstahls schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19). Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann
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