BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 84/03 vom15. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenZuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß§ 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Düsseldorf vom 26. November 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I. 3der Urteilsgründe wegen einer Zuwiderhandlung gegen einvereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt worden ist; imUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahingeändert, daß der Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlunggegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einerGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 nrDie Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 50 werden.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: - 3 -Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seineTeilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kam-pagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sichfür die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe-stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzel-nen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003- 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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