BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 84/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 14. August 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldspr374che dahin ge344ndert, dass die Angeklagten des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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