BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 84/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin K. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechts-folgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Fall 4 der Urteilsgr374nde) sowie wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung in drei F344llen (F344lle 1 bis 3) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision gegen den Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgr374nde sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch. 1 - 4 - Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum angefochtenen Teil des Schuldspruchs aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen insgesamt keinen Bestand. 2 I. Nach den Feststellungen zu den F344llen 1 bis 3 verletzte der jeweils er-heblich alkoholisierte Angeklagte im Zeitraum zwischen ca. Mitte September und dem 20. Oktober 2006 aus Ver344rgerung den neun Jahre alten Sohn seiner Lebensgef344hrtin in drei F344llen schwer. Im ersten Fall schlug er mit einer Base-ballkeule gezielt auf dessen linken Oberarm im Bereich des Ellenbogengelenks, wodurch er eine Fraktur verursachte. In den zwei weiteren F344llen warf er u. a. Messer auf den Gesch344digten, die teilweise im K366rper stecken blieben. 3 1. In diesen F344llen ist das sachverst344ndig beratene Landgericht auf der Grundlage der festgestellten Trinkgewohnheiten des Angeklagten - Konsum von t344glich vier bis sechs Litern Bier sowie einer halben bis dreiviertel Flasche Rum - und seiner Einlassung zu den Taten davon ausgegangen, eine erhebli-che alkoholbedingte Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit sei nicht sicher auszuschlie337en. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewaltt344tigkeiten neige. 4 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Zwar k366nnen Umst344nde, welche die Schuld erh366hen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB f374hren, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der 6 - 5 - Schuldf344higkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantworten-den, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem T344ter uneingeschr344nkt vor-werfbar ist; dabei ist es regelm344337ig auch ohne Belang, ob dieser schon fr374her unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 480, 481; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 21 Rdn. 20, 25 ff.). Ein die Steue-rungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der T344ter alkoholkrank oder alkohol374berempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erh366hender Umstand zu werten ist, liegt regelm344337ig vor, wenn der T344ter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine F344higkeit, der Versuchung zum 374berm344337igen Alkohol-konsum zu widerstehen, einschr344nkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO 247 21 Rdn. 26 m. w. N.). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als m366glich erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Zwar ist es bei seinen Erw344gungen lediglich von einer massiven Alkoholgew366hnung ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des 247 64 StGB f374r sich allein grunds344tzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzu-stufen. Indessen h344tte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten, das von einem bereits w344hrend der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und einem langj344hrigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren Pers366nlichkeitsst366rung, die in Konfliktsituationen regelm344337ig zu einem Sucht-mittelkonsum f374hrt, der au337ergew366hnlich hohen t344glichen Alkoholmengen, und wegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenst344ndlichen Taten und bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich alkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht n344her auseinan-dersetzen m374ssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330). 7 - 6 - II. Nach den getroffenen Feststellungen zum Fall 4 beabsichtigte der An-geklagte am 15. Januar 2007 unter dem Vorwand, in eine von ihm unter einem falschen Namen angemietete Ferienwohnung einziehen zu wollen, die Vermie-terin auszurauben. Nachdem es zwischen ihm und der Frau zu Unstimmigkei-ten 374ber die Hausordnung gekommen war und diese ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert hatte, t366tete der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklag-te aus Wut die arg- und wehrlose Frau durch eine Vielzahl von Messerstichen. Anschlie337end entwendeten er und seine ihn begleitende Lebensgef344hrtin ver-schiedene Wertgegenst344nde. 8 1. Zur Beurteilung der Schuldf344higkeit hat der psychiatrische Sachver-st344ndige in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgef374hrt: F374r eine andere schwere seelische Abartigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte weise zwar eine schwere Pers366nlichkeitsst366rung mit vor allem emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Z374gen auf, die sich aus einer hoch-gradig unreifen Emotionalit344t herleite. Er komme mit sich und seiner Umwelt nur zurecht, solange er Macht aus374be und Gutes tue, k366nne indes dann, wenn er in Frage gestellt werde, die daraus resultierenden Konflikte nicht l366sen. Jedes Scheitern, jede Frustration und jeder Verlust seien f374r ihn Anlass f374r einen de-pressiven R374ckzug und Suchtmittelkonsum, wobei der Alkoholkonsum zwar f366rderlich, aber nicht notwendig sei, um bei ihm aus banalen Anl344ssen sehr schnelle Stimmungsumschw374nge und Aggressionsausbr374che zu erzeugen. Diese Pers366nlichkeitsst366rung erreiche aber insgesamt kein Ausma337, welches den Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit erheblich beein-tr344chtige. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung zum Tatzeitpunkt sei zu verneinen. Zwar sei das Tatgeschehen - wie die Vielzahl der Messerstiche zei-ge - in hohem Ma337e affektiv besetzt gewesen, jedoch habe sich die affektive 9 - 7 - Aufladung nicht zu einem die Steuerungsf344higkeit tangierenden Affekt verdich-tet. Diesen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen hat sich die Strafkammer pauschal "aus eigener 334berzeugung" angeschlossen. Eine die Schuldf344higkeit erheblich beeintr344chtigende Alkoholisierung zur Tatzeit hat sie verneint. Dem Gutachten des Sachverst344ndigen folgend hat die Strafkammer die Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB angeordnet, weil die Gefahr bestehe, dieser werde als Folge seines pers366nlich-keitsbedingten Unverm366gens, Konflikte zu l366sen und Beziehungen zu gestalten, weitere schwere Straftaten begehen. Die schwere Pers366nlichkeitsst366rung mit ihren Begleiterscheinungen begr374nde einen inneren Hang des Angeklagten, in Situationen, in denen andere Personen dem Reiz zur Aggressionstat widerste-hen k366nnten, auf ihn frustrierende und herausfordernde Anst366337e mit Gewaltta-ten zu reagieren. 10 2. Gegen die Begr374ndung, mit der das Landgericht eine erhebliche Ver-minderung der Schuldf344higkeit abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtli-che Bedenken. 11 Aufgrund der Urteilsausf374hrungen l344sst sich schon nicht zweifelsfrei be-urteilen, ob die Bewertung der Strafkammer rechtsfehlerfrei ist, dass die festge-stellte schwere Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten - isoliert betrachtet - das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht er-f374llt. Zwar f374hren gravierende Pers366nlichkeitsdefizite, die bei Straft344tern h344ufig vorliegen, nicht notwendig zu Handlungsweisen, die sich au337erhalb der Band-breite des Verhaltens voll schuldf344higer Menschen bewegen. Jedoch ist bei ei-ner nicht pathologisch bedingten schweren Pers366nlichkeitsst366rung das Ein-gangsmerkmal dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften 12 - 8 - seelischen St366rung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamt-heit das Leben des T344ters vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366-ren, belasten oder einengen. Zur Beurteilung ihres Schweregrades bedarf es einer - hier nur unvollst344ndig vorgenommenen - Gesamtschau der Pers366nlich-keit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmit-telbaren Anlass und der Ausf374hrung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 52 f.; BGHR StGB 247 63 Zustand 24; BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327). Die beschriebenen Pers366nlichkeitsde-fizite - wie die stark eingeschr344nkte Affektregulation mit der Folge h344ufiger massiver Konflikte mit anderen Menschen, die Unf344higkeit zur Gestaltung von Beziehungen, das Unverm366gen, Lehr- oder Arbeitsstellen 374ber l344ngere Zeit zu halten, sowie die deutliche St366rung des Selbstwertgef374hls (vgl. Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 60) - k366nnten m366glicherweise darauf hin-deuten, dass sie das Leben des Angeklagten mit 344hnlichen Folgen st366ren, be-lasten und einengen wie eine krankhafte seelische St366rung. Vor allem hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbe-trachtung nicht erkennbar die sich aufdr344ngende Frage gepr374ft, ob die schwere Pers366nlichkeitsst366rung, die Alkoholisierung und die affektive Aufladung, die nach seiner 334berzeugung jeweils f374r sich betrachtet noch keine erhebliche Be-eintr344chtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeif374hrten, durch ihr Zusammenwirken die F344higkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhal-ten, im Vergleich zu einem voll schuldf344higen Menschen in erheblichem Ma337e einschr344nkten (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3, 5). 13 III. Wegen der dargestellten Rechtsfehler waren die verh344ngten Einzel-strafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit kann auch die gem344337 247 66 Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der 14 - 9 - Schuldspruch wird indes nicht ber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunf344hig (247 20 StGB) war. IV. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Bei der Pr374fung des 247 21 StGB ist nicht entscheidend, ob die Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten generell erheblich eingeschr344nkt war. Ma337geb-lich kommt es vielmehr auf den Zustand bei Begehung der konkreten Tat an. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage 374berpr374ft der Tatrichter die vom Sachver-st344ndigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der St366rung und deren innere Beziehung zur Tat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ob eine psychische St366rung ein Eingangsmerkmal der 247247 20, 21 StGB erf374llt, entschei-det er nach sachverst344ndiger Beratung in eigener Verantwortung. Gleiches gilt f374r die sich daran anschlie337ende Frage, ob das Eingangsmerkmal zu einer er-heblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit f374hrte. Denn hierbei spielen nor-mative Gesichtspunkte eine Rolle, weil die Anforderungen entscheidend sind, welche die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso h366her, je schwerwiegender das zu beurteilende Delikt ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52 f.; BGH NStZ 2005, 326, 327; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 58). 16 2. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum 374ber-m344337igen Alkoholkonsum einerseits und den begangenen sowie k374nftig zu be-f374rchtenden Straftaten andererseits ist schon dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umst344nden mit dazu beitrug, dass der Angeklagte die erhebli-chen rechtswidrigen Taten beging und dies bei einem unver344nderten Suchtver-halten auch f374r die Zukunft zu besorgen ist. Er kann daher grunds344tzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Alkoholmissbrauch Pers366nlich-keitsm344ngel eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden (vgl. 17 - 10 - BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; BGH NStZ 2004, 681; NStZ-RR 2004, 78; Fischer aaO 247 64 Rdn. 12). Die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt (247 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsver-wahrung (vgl. Fischer aaO 247 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl des 247 63 StGB als auch des 247 66 StGB vor, kann - nach der Regelung des 247 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-chen (vgl. Fischer aaO 247 72 Rdn. 2 a m. w. N.). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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