BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 84/09 vom 17. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 13. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die den Angeklagten nicht beschwerende Nichtanordnung der Ma337nahme nach 247 64 StGB zur Unzul344ssigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten f374hrt, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der Ma337regel beanstandet (st. Rspr.). Dies hindert das Revisionsgericht in-des nicht, auf eine zul344ssig erhobene - und die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht ausdr374cklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten, die sonstige Rechtsfehler r374gt, das Urteil aufzuheben, wenn eine Pr374fung der Ma337regel unterblieben ist, obwohl die tatrichterli-chen Feststellungen dazu gedr344ngt haben (BGH, Beschl. vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.). Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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