BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 84/11 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. M344rz 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 4. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366perverletzung schuldig ist. Der Urteilstenor wird dahin erg344nzt, dass die in Belgien erlittene Auslie-ferungshaft im Ma337stab 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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