BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 15. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. April 2000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freispr e - chung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von Rauschgift angeordnet sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgericht s - hof durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 dieses Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der für verfa l - len erklärte Betrag die Summe von 540 DM übersteigt, die Sache an eine a n - dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Der Aufhebung der Verfal l - sanordnung in Höhe von 4.000 DM lag zu Grunde, daß in einem Fall, in dem - 3 - der Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte 500 Gramm Haschisch in der von ihm betriebenen Gaststtte gelagert hatte, die Ausf h - rungen in dem Urteil hatten besorgen lassen, das Landgericht gehe davon aus, es knne nicht nur ein durch die Straftat tatschlich erlangter, sondern auch ein erzielbarer Vermgenszuwachs fr verfallen erklrt werden. Mit Urteil vom 15. November 2001 hat das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages von 2.540 DM (einschlieûlich des rechtskrftig fr verfallen erklrten Betrages von 540 DM) als Wertersatz angeordnet. Das gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Sachrge gesttzte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den Verkehrswert des nicht mehr im Besitz des Angeklagten befindlichen Haschisch gemû § 73 b StGB auf 2.000 DM geschtzt. Feststellungen dazu, daû dieser Betrag dem Vermgen des Ang e - klagten durch das Handeltreiben mit den Betubungsmitteln tatschlich zug e - flossen ist, hat es nicht getroffen. Damit ist die Voraussetzung fr die Anor d - nung des Verfalls von Wertersatz, daû der Tter fr die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat (Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 6, 11, § 73 a Rdn. 1; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 3, § 73 a Rdn. 1), nicht festg e - stellt. Dies ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Urteils vom 12. April 2000. Zum einen hat der Senat die Verfallsanordnung mit den zug e - hrigen Feststellungen aufgehoben. Zum anderen ist in diesem Urteil lediglich ausgefhrt, daû das Haschischpaket zunchst auf ungeklrte Art verschwand, der Angeklagte drei Personen des Diebstahls verdchtigte, sich die Angel e - genheit schlieûlich auf nicht festgestellte Weise aufklrte und das Rauschgift in den Handel gelangte. Die aus der Tat erlangten Betubungsmittel selbst unte r - liegen als Beziehungsgegenstnde nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 16. November 2001 - 3 StR 371/01; - 4 - Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit scheidet insoweit aber auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB aus, die nur anstelle des Verfalls in Betracht kommt (vgl. BGH aaO). Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
Full & Egal Universal Law Academy