BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/05 vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges oder Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig ist sowie bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine milde-re Gesamtstrafe gebildet hätte. Tolksdorf Miebach Wink-ler Pfister Hubert
Full & Egal Universal Law Academy