BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85 /1 3 vom 30. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und der Beschwerdeführerin am 30. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2012 , soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgeho ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsm itteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht di e rechtliche Bewe r- tung, die Angeklagte habe Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes G . - insgesamt sieben Taten zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 19. Juni 2012 - dadurch geleistet, dass sie ihm ihre Wohnung zur Verf ü- gung s tellte. 1 2 - 3 - a) Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig v o- raus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übri gen hätte der Gehi l- fenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund mö g- licherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92, NJW 1993, 76). b) Dass die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldete, reicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht aus. Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das Hande l- treiben des Mitbewohners zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ - RR 2012, 58 f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im Al l- gemeinen keine Garante npflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB , gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einz u- schreiten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 36 mwN). Eine vom Landgericht herangezogene " psychische Hilfe " für den Haup t- täter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 - 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92). Allerdings setzt auch 3 4 5 6 - 4 - die Beihil fe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbeg e- hung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen b e- wusst war (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98, StV 1999, 212). Beides ist den Urteilsgründ en nicht zu entnehmen , wäre aber näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Fes t- stellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht beeindrucken ließ. 2. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, obschon das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei eine Beihilfehandlung darin gesehen hat, dass die Angeklagte am 7. Juni 2012 ihren Pkw zur Verfügung stellte, um den Tr ansport einer größeren Rauschgiftmenge von den Niederla n- den nach Deutschland zu ermöglichen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine andere Kammer - im Rahmen der zugelassenen Anklage - darüber 7 - 5 - hinausgehende Beihilfehandlungen der Angeklagten fes tstellt, die sich auf we i- tere Haupttaten beziehen und jedenfalls für den Schuldumfang von Bedeutung sind. Immerhin fanden sich bei einer Wohnungsdurchsuchung 13 Fünfzig - Euro - Scheine in einer Hosentasche der Angeklagten. Tolksdorf Schäfer Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbe dingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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