ECLI:DE:BGH:2016:020616B3STR85.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/16 vom 2. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 16. September 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen , Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in vier Fällen, Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe in Ta t- einheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubni s- pflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten sowie wegen Besitzes von B e- täu bungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Ver - fahrensrüge kommt es deshalb ni cht an. 1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte - um sich damit eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen und Kosten zu sparen - im Zei t- raum von September bis November 2013 in der Wohnung des Zeugen G . 1 2 - 3 - jeweils ein Kilogramm Amphetam in her, das in den Fällen A. II. 2. Taten 1 und 2 der Urteilsgründe einen Wirkstoffgehalt von 5% und im Fall A. II. 2. Tat 3 der Urteilsgründe einen solchen von 10% aufwies. Jeweils 500 g des Amphetamins übergab er dem Zeugen G . , der es teilweise kon sumierte, zu einem großen Teil aber verkaufte. Den Rest vertrieb der Angeklagte selbst. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 übergab er G . an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils 150 g Amphetamin mit weniger als 10 g Amphetaminbase zum jede n- falls te ilweisen Weiterverkauf (Fälle A. II. 2. Taten 4 und 5 der Urteilsgründe). Außerdem überließ er ihm an zwei Tagen im Juli 2014 zusätzlich Marihuana, zunächst 80 g mit weniger als 7,5 g THC und dann 140 g mit 14 g THC (Fälle A. II. 2. Taten 6 und 7 der Urtei lsgründe). Anlässlich eines Treffens zwischen G . und dem Angeklagten händigte eine unbekannte Frau dem Angekla g- ten eine halbautomatische Selbstladepistole nebst Munition aus, der sie s o- gleich an G . mit dem Auftrag weiterreichte, sie aufzub ewahren. Weder der Angeklagte noch der Zeuge verfügten über eine waffenrechtliche Erlaubnis (Fall A. II. 2. Tat 8 der Urteilsgründe). Schließlich wurden in der Wohnung des Angeklagten 8,5 g Marihuana gefunden, die er dort zum Eigenkonsum aufb e- wahrte (Fall A. II. 2. Tat 9 der Urteilsgründe). 2. Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht. Die Stra f- kammer gründet die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des Ze u- gen G . , die sie für glaubhaft hält. Die dem zugrunde liegende Überze u- gungs bildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht befasst sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer Vielzahl von Umständen, die geeignet sein können, Zweifel an der Glau b- haftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen zu wecken. Es legt z u jedem dieser Gesichtspunkte dar, aus welchen Gründen er die Überzeugung der Kammer 3 4 - 4 - von der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen - soweit diese den Schuldspruch tragen - nicht erschüttert. Es kann dahinstehen, ob jede dieser - teils nicht u n- bedingt nahelie genden - Erwägungen für sich genommen rechtlich unbeden k- lich ist. Denn jedenfalls hat das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung dahin unterlassen, ob die einzelnen Umstände, die gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen sprechen können, zumindest in ihrer Summe durc h- greifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begründen (s. etwa BGH, Beschl ü ss e vom 3. Juli 1986 - 2 StR 98/86, BGHR StPO § 261 Indizien 1; vom 27. Juni 1995 - 4 StR 264/95, BGHR StPO § 261 Indizien 7). b) Hinzu kommt folgendes: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung das Verfahren wegen zehn weiterer Taten, die nach der Anklageschrift ebenfalls das Überlassen von Betäubungsmitteln an den Zeugen G . betrafen, nach § 154 Abs. 2 StPO einge stellt worden ist. Dem liegt nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung zugrunde, dass der Ze u- ge G . eine im Ermittlungsverfahren vorgenommen e Mehrbelastung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Hierzu führt das Landge richt aus, der zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen von diesem praktizierte intensive Betäubungsmittelkonsum lege es n a- he, dass er nur sehr eingeschränkt in der Lage war, differenzierte Angaben zu seiner Handelstätigkeit zu machen. Vor die sem Hintergrund stellt es einen u n- aufgelösten Widerspruch dar, dass das Landgericht auch Angaben des Zeugen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als glaubhaft seinen Feststellungen zugrunde legt. 5 - 5 - Die Sache bedarf deshalb erneuter Prüfung und Entsc heidung. Becker RiBGH Hube r t befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 6
Full & Egal Universal Law Academy