BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. April 2008 gem344337 247 206 a, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten (Einzelstrafen: drei Jahre und sechs Monate sowie vier Monate) ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensr374gen und der Sachbeschwerde begr374ndete Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg; soweit der Ange-klagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (247 206 a StPO). 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgef374hrt: 2 "Bei der Wegnahme des Handys handelt es sich um eine eigene prozes-suale Tat i.S.d. 247 264 StPO, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb von der Kammer nicht abgeurteilt werden durfte. Zur Tat im prozessualen Sinn geh366rt das gesamte Verhalten des T344ters, soweit es nach nat374rlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang dar-stellt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 264 Rdnr. 2 mit Nachweisen der st.Rspr.). Liegen, wie hier von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen (UA S. 34), zwei materiell rechtlich selbst344ndige Taten vor, wird es sich regel-m344337ig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 3 m.w.N.), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verkn374pft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umst344nde richtig gew374rdigt werden kann, die zu der anderen Handlung gef374hrt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnat374rlich aufspalten w374rde (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdnr. 6; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 34 m.w.N.). - 4 - Vorliegend sprechen lediglich die 366rtliche und zeitliche N344he der beiden Handlungen f374r das Vorliegen nur einer prozessualen Tat. Dies reicht nicht aus, erforderlich ist vielmehr ein sachlicher Zusammenhang (BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 36). Es lagen hier aber weder eine gleichartige Angriffsrich-tung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Go337ner aaO Rdnr. 2a m.w.N.) noch eine 334ber-schneidung im 344u337eren Ablauf der Taten (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tat-identit344t 34) vor. Nach den Feststellungen war der k366rperliche Angriff des An-geklagten auf den Zeugen beendet, nachdem diesem die Flucht aus der Woh-nung gelungen war. Der Angeklagte kehrte lediglich in das Arbeitszimmer des Gesch344digten, in dem er diesen angegriffen hatte, zur374ck, um seinen dort noch liegenden Bauchbeutel zu holen und mit diesem den Tatort zu verlassen (UA S. 11 f.). Als der Angeklagte das Handy des Gesch344digten auf dem Schreib-tisch liegen sah, fasste er einen v366llig neuen Tatentschluss (vgl. UA S. 34; zur Bedeutung des neuen Tatentschlusses im Hinblick auf eine neue prozessuale Tat vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 29 m.w.N.). Der Wegnahmevor-satz war auch - anders als der K366rperverletzungsvorsatz - nach den Feststel-lungen nicht durch den 304rger 374ber den Gesch344digten motiviert, es ging dem Angeklagten nicht um eine 'weitere Sch344digung des Zeugen mit anderen Mit-teln'. Die Kammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Gelegen-heit nutzte, sich ein funktionierendes Handy zu verschaffen, w344hrend sein eige-nes nicht mehr funktionsf344hig war (UA S. 9, 12, 36). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Diebstahlstat gem344337 247 154 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Selbst wenn es sich - hypothetisch - prozessual um dieselbe Tat gehandelt h344tte, so dass keine Nachtragsanklage erforderlich gewesen w344re, fehlte es an der erforderlichen Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein solcher actus contrarius war hier nicht - 5 - gegeben, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lediglich auf ei-ne Verurteilung wegen einer Tat der gef344hrlichen K366rperverletzung angetragen hat (Bl. 150 Bd. II d.A.). Auch die fehlende Wiederaufnahme nach einer Verfah-renseinstellung gem344337 247 154 StPO stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. Mey-er-Go337ner aaO Rdnr. 22a)." Dem stimmt der Senat zu. 3 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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