BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/15 vom 28. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 6. Oktober 2014 aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende R evision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Au s- ländern zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat es abg e- lehnt . Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StP O. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern hält im E r- gebnis sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes: Die Ausländer, die der Angeklagte durch Ausfüllen der von ihnen ve r- wendeten, gefälschten Fremd enpässe unterstützte, reisten in das Bundesg e- biet ein, als sie am Flughafen Düsseldorf deutsches Hoheitsgebiet betraten. Insoweit gilt: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Einreise in das Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen un d innerhalb der festgeset z- ten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschri f- ten oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist die Einreise erst vollendet, wenn de r Ausländer die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), in allen übrigen Fällen ist ein Ausländer ei n- gereist, wenn er die Grenze überschritten hat (§ 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Diese nationalen Regelun gen für den Grenzverkehr werden - gemeinschaft s- rechtlich verbindlich - überlagert durch die Verordnung (EG) 562/2006 vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK), durch den di e en t- sprechenden Vorschriften im Übereinkommen zur Durchführung des Überei n- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux - Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend de n schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) aufgehoben worden sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 SGK). Nach Art. 20 SGK dürfen die Binnengrenzen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2 3 4 - 4 - unabhän gig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person jederzeit o h- ne Personenkontrollen überschritten werden. Dieser Wegfall der Grenzkontro l- len und der Abbau der Grenzübergangsstellen hat zur Folge, dass sich der Grenzübertritt in das Bundesgebiet an ei ner Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG richtet, sondern nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; ein Ausländer ist mithin an einer Binnengrenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenz linie körperlich überschritten und das Bundesgebiet betreten hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 233/14, juris Rn. 21 mwN). Für die Einreise auf dem Luftweg ist zu differenzieren zwischen Flügen aus einem anderen Mitgliedstaat (Binnenflug, vgl. A rt. 2 Nr. 3 SGK) und solchen, die aus einem Drittstaat ko m- men (vgl. Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl. 2011, S. 113): Im Fall der Einreise mit einem Binnenflug findet eine Grenzkontrolle gleichfalls nicht statt; der Ausländer ist mithin nach § 1 3 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit Übe r- schreiten der Grenze eingereist. Nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SGK gilt der Flu g- hafen am Zielort als Binnengrenze, so dass die Einreise mit dem Betreten des Bundesgebietes am Flughafen vollendet ist (BGH aaO mwN; aA Schott aa O; Stoppa in: Huber, AufenthG, § 95 Rn. 117: Einfliegen in den deutschen Luf t- raum). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Ausländer bereits den öffen t- lichen Bereich des Flughafengeländes betreten oder gar den Flughafenbereich verlassen hat; diese Me rkmale können nur indizielle Bedeutung für die Frage erlangen, ob der Ausländer eine Grenzübergangsstelle passiert hat, knüpfen mithin an die - bei Binnenflügen gerade nicht gegebene - Grenzsituation nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an. Diese liegt nur vor , wenn der Flug aus einem Drittstaat kommt und der Flughafen deshalb nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 5 - 5 - Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SGK als Außengrenze gilt, und sich dort zugleich die Grenzübergangsstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 8 SGK befindet. Hier kam der Flug, mit dem der Angeklagte und die von ihm Geschleu s- ten in Düsseldorf (zwischen - )landeten, aus Italien, also aus einem Mitgliedstaat; der Weiterflug nach Schweden hatte ebenfalls einen Schengen - Staat zum Ziel. Die Geschleusten reisten mithin ein, indem sie das Bundesgebiet am Flughafen betraten, ohne dass es - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift abstellen wollte - darauf ankommt, welche Reisedokumente sie mit sich füh r- ten. 2. Auch der Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe hält re chtlicher Überprüfung stand. Die Entscheidung, mit der das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat, kann hi n- gegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zur Frage der Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat nicht allein aus humanitären Gründen begangen habe, sondern in Verbindung zu professione l- len Schleuserkreisen stehe. Im Übrigen habe er infolge der Inhaftierung in di e- ser Sache seinen Arbeitspl atz und seine Wohnung in Italien verloren; die D e- stabilisierung der Lebensverhältnisse lasse es befürchten, dass er die Schle u- serkreise wieder und vermehrt aufsuchen werde. Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bede nken: In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hat das Landgericht über mehrere Seiten ausgeführt, dass und warum es sich nicht von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten hat überzeugen kö n- nen. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass sich de r Angeklagte bereits kurze 6 7 8 9 - 6 - Zeit nach seiner eigenen Flucht aus Eritrea im Jahr 2003 einer Hilfsorganisation für Flüchtlinge aus Eritrea anschloss, in der er einer von mehreren Schatzmei s- tern sei und sich unter anderem um Einnahmen und Ausgaben für Flüchtli nge aus Eritrea in Italien kümmere. Angesichts dessen ist die Wertung, der Ang e- klagte habe "nicht nur" aus humanitären Gründen gehandelt, nicht belegt; a n- dere Gründe hat die Strafkammer nicht benannt. Solche ergeben sich insb e- sondere nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte in Verbindung zu pr o- fessionellen Schleuserkreisen stehe, denn ein solcher Kontakt, der auch ledi g- lich die Art der Hilfeleistungen für die geschleusten Ausländer betreffen kann, steht humanitären Motiven des Angeklagten nicht notwendig entgegen. Ohne jeden Beleg bleibt zudem die Annahme des Landgerichts, der A n- geklagte werde sich infolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle und seiner Wo h- nung in Italien "wieder und vermehrt" Schleuserkreisen zuwenden. Da die Strafkammer ein gewerbsmäßig es Verhalten des Angeklagten oder auch nur eine Entlohnung für seine Unterstützungstätigkeit nicht festgestellt hat, stellt es sich als bloße Mutmaßung dar, dass der Verlust der Wohnung und der Arbeit s- stelle den seit über zehn Jahren straffrei in Italien l ebenden und nach den Fes t- stellungen stets einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehenden Angeklagten nunmehr motivieren sollte, ein Einkommen aus illegalen Schleusertätigkeiten zu erzielen. 10 - 7 - Erweist sich die Verneinung einer günstigen Sozialprognose damit a ls rechtsfehlerhaft, muss über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung neu verhandelt und entschieden werden. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 11
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