BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 87/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seineTeilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kam-pagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sichfür die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe-stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzel-nen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003- 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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