BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 87/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 22. November 2005 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte des Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - t344terschaftlichen - Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte als angeworbener Drogenkurier knapp 300 g Heroin in einem Taxi von Essen nach Darmstadt; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Um-satz der Bet344ubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht ange-nommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines erheblichen Anteils an 2 - 3 - der Gesamtabwicklung des Gesch344fts, der in dem Transport der Bet344ubungs-mittel zu sehen sei, die Stellung eines Mitt344ters zu. Bei der auch im Falle des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln nach allgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen T344terschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den das Landge-richt selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen F344llen bei Winkler, NStZ 2005, 315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der eigenen Verf374gungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verh344ltnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 4 Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen 304nderung des Schuld-spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltrei-ben in 247 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt, kann der Senat 5 - 4 - - zumal unter Ber374cksichtigung der gro337en Menge des Heroins (334berschreitung des Grenzwertes um das 73fache) - ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt h344tte. Tolksdorf Pfister von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Hubert
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