BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 87/09 vom 19. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 24. September 2009 in der Sitzung am 19. November 2009, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Kl. , - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin T. , - nur in der Verhandlung vom 24. September 2009 - , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten Kl. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Juli 2008, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Geisel-nahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit be-sonders schwerer Vergewaltigung, mit schwerer Vergewalti-gung in acht rechtlich zusammentreffenden F344llen, mit Verge-waltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden F344llen, mit sexueller N366tigung in neun rechtlich zusammentreffenden F344l-len und mit N366tigung, der Geiselnahme in Tateinheit mit schwe-rem Menschenhandel und mit sexueller N366tigung in 24 rechtlich zusammentreffenden F344llen, des schweren Menschenhandels sowie der Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen N366tigung schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kl. und die Revision des Angeklagten K. werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Kl. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, mit besonders schwerer Vergewalti-gung, mit schwerer Vergewaltigung in acht rechtlich zusammentreffenden F344l-len, mit Vergewaltigung in sechs rechtlich zusammentreffenden F344llen und se-xueller N366tigung in zehn rechtlich zusammentreffenden F344llen (Tat zum Nach-teil der Nebenkl344gerin T. ), wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwe-rem Menschenhandel und mit sexueller N366tigung in 24 rechtlich zusammentref-fenden F344llen (Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin E. ), wegen schweren Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin Eg. ) und wegen Ver-abredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen N366tigung (Tat zum Nachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verur-teilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten K. hat es wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin T. ), wegen Geiselnahme in Tatein-heit mit schwerem Menschenhandel, mit Vergewaltigung in neun rechtlich zu-sammentreffenden F344llen und mit sexueller N366tigung in 24 rechtlich zusammen-treffenden F344llen (Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin E. ), wegen schweren Menschenhandels (Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin Eg. ) und wegen Ver-abredung zu schwerem Menschenhandel und zur sexuellen N366tigung (Tat zum Nachteil der Zeugin F. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es beide Angeklagte freigespro-chen. Im Adh344sionsverfahren hat es die Angeklagten verurteilt, als Gesamt-schuldner an die Nebenkl344gerin E. ein Schmerzensgeld in H366he von 150.000 200 nebst Zinsen und an die Nebenkl344gerin Eg. ein Schmerzensgeld in H366he von 5.000 200 nebst Zinsen zu zahlen. Den Angeklagten Kl. hat es dar374ber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in H366he von 150.000 200 nebst Zinsen an die Nebenkl344gerin T. verurteilt. Schlie337lich hat es die 1 - 5 - Ersatzpflicht der Angeklagten bez374glich weiterer materieller und immaterieller Sch344den der Nebenkl344gerinnen festgestellt. Beide Angeklagten r374gen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Kl. erhebt dar374ber hinaus eine Verfahrensr374ge und beanstandet die im Adh344sionsverfah-ren getroffene Kostenentscheidung. Sein Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur geringf374gigen 304nderung des ihn betreffenden Schuldspruchs; im 334brigen hat es keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten K. ist insgesamt unbe-gr374ndet. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagten planten, in einem von dem Angeklagten K. errichte-ten Einfamilienhaus ein Bordell zu betreiben. Nachdem ihre Bem374hungen, Pros-tituierte anzuwerben, fehlgeschlagen waren, kamen sie 374berein, jeweils unter einem Vorwand junge Frauen in das Haus zu locken. Dort sollten sie von dem Angeklagten Kl. 374berw344ltigt, in das Schlafzimmer im Obergeschoss ge-bracht und gefesselt werden. Unter Einsatz von N366tigungsmitteln, darunter auch der Drohung mit dem Tode oder einer langandauernden Freiheitsentzie-hung, sollten sie sodann der Prostitution zugef374hrt werden. 3 In Ausf374hrung dieses Plans nahmen sie zun344chst unter Vorspiegelung des Angebots einer Aushilfst344tigkeit zu der Nebenkl344gerin T. Kontakt auf. Der Angeklagte K. brachte sie in das Haus und entfernte sich. Dort 374berw344ltigte der Angeklagte Kl. sie unter Einsatz von Gewalt; in der Fol-gezeit wurde sie gegen ihren Willen festgehalten. Der Angeklagte Kl. wickelte u. a. den gesamten K366rper der Nebenkl344gerin in Frischhaltefolie ein; aufgrund dessen konnte diese sich nicht mehr bewegen, kaum noch atmen und hatte Todesangst. Er schnitt die Folie erst wieder auf, nachdem die Nebenkl344-gerin ihm zugesagt hatte, alles zu tun, was er verlange. Nach einigen Tagen 4 - 6 - entschieden die Angeklagten, die Nebenkl344gerin doch nicht der Prostitution zu-zuf374hren. Statt dessen wollte der Angeklagte Kl. sie zur Freundin haben. Er beging zahlreiche Sexualdelikte zu ihrem Nachteil und forderte sie auf, einen Ersatz als Prostituierte zu finden. Au337erdem veranlasste er sie durch den Ein-satz massiver Drohungen, zuk374nftig als "Ausbilderin" der zu 374berw344ltigenden Frauen t344tig zu werden und diese dabei zu erniedrigen sowie zu fesseln. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten zahlreichen N366tigungs-mittel erm366glichte die Nebenkl344gerin den Angeklagten, mit der ihr bekannten Zeugin F. telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Angeklagten beabsichtig-ten, auch diese Zeugin in das Haus zu locken, sie dort zu 374berw344ltigen und durch den Einsatz von Gewalt und Drohungen der Prostitution zuzuf374hren. Die Zeugin F. wurde jedoch misstrauisch und lehnte schlie337lich die scheinbar seri366sen Angebote der Angeklagten ab. Diese erkannten, dass ihr Plan bez374g-lich dieser Zeugin gescheitert war, und verfolgten ihn deshalb nicht weiter. 5 Etwa einen Monat sp344ter nahmen sie Kontakt zu der Nebenkl344gerin E. auf. Der Angeklagte K. verbrachte diese in das Haus, in dem sich auch noch die Nebenkl344gerin T. aufhielt. Dort fesselte der Angeklagte Kl. die Nebenkl344gerin E. mit Handschellen und einem Seil. In der Folgezeit sch374chterte der Angeklagte Kl. sie gem344337 der Absprache mit dem Ange-klagten K. durch Zwang und Drohungen weiter ein. Die Zeugin wurde unter anderem in einen Metallk344fig gesperrt, musste gefesselt aus einem Hundenapf essen und wurde mit ihrem sowie dem Tode ihrer besten Freundin bedroht. In Einzelf344llen kam die Nebenkl344gerin T. dem Ansinnen des Angeklagten Kl. nach, Fesselungen oder 344hnliche Handlungen gegen374ber der Neben-kl344gerin E. vorzunehmen. Die Nebenkl344gerin E. musste gegen ihren Wil-len auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. ausf374hren, wann immer dieser es wollte. Daneben wurde sie gezwungen, der Prostitution nach- 6 - 7 - zugehen und gegen374ber insgesamt 24 Freiern sexuelle Dienstleistungen vorzu-nehmen. Das Entgelt lieferte sie jeweils den Angeklagten ab. Nach Aufforderung durch die Angeklagten benannte die Nebenkl344gerin E. mehrere M344dchen aus ihrem Bekanntenkreis als weitere potentielle Tat-opfer, darunter auch die Nebenkl344gerin Eg. . Diese war den Angeklagten be-reits bekannt, da sie 374ber eine Anzeige im Internet eine T344tigkeit als Babysitte-rin gesucht und die Nebenkl344gerin T. daraufhin anweisungsgem344337 mit ihr telefoniert hatte. Unter dem Eindruck der gegen sie eingesetzten N366ti-gungsmittel vereinbarte die Nebenkl344gerin E. telefonisch unter einem Vor-wand ein Treffen mit der Nebenkl344gerin Eg. . Bei diesem veranlasste sie die Nebenkl344gerin Eg. , gemeinsam mit ihr und dem Angeklagten K. in das Haus zu fahren. Dort 374berw344ltigte der Angeklagte Kl. die Nebenkl344gerin Eg. , fesselte und knebelte sie, zog ihr einen Leinenbeutel 374ber den Kopf und entkleidete sie. Auf seine Anweisung musste die Nebenkl344gerin T. die Nebenkl344gerin Eg. kurze Zeit sp344ter in einer diese besonders erniedrigenden Position auf einem Stuhl festbinden; sodann befragte der Angeklagte Kl. die Nebenkl344gerin Eg. 374ber ihre pers366nlichen Verh344ltnisse. Nachdem der An-geklagte Kl. und die Nebenkl344gerin T. den Raum verlassen hatten, gelang es der Nebenkl344gerin Eg. , sich zu befreien, 374ber das Hausdach zu fliehen und mit Hilfe eines Passanten und von Nachbarn die Polizei zu alarmie-ren. 7 Noch vor deren Eintreffen flohen die Angeklagten mit den Nebenkl344ge-rinnen T. und E. . Nach einigen Tagen stellte sich der Angeklagte K. im Beisein der Nebenkl344gerin E. der Polizei. Die Nebenkl344gerin T. musste gegen ihren Willen auch noch w344hrend der Flucht mit dem An-geklagten Kl. sexuelle Handlungen vornehmen. So bedrohte er sie etwa mit einer Schusswaffe und erzwang auf diese Weise die Aus374bung des Ge- 8 - 8 - schlechtsverkehrs. Erst nach mehreren Wochen konnte auch der Angeklagte Kl. festgenommen werden. Der n344heren Er366rterung bed374rfen 374ber die Ausf374hrungen des General-bundesanwalts in dessen Antragsschriften hinaus lediglich die folgenden Ge-sichtspunkte: 9 A. Revision des Angeklagten Kl. 10 I. Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit die Strafkammer einen Vorfall zum Nachteil der Nebenkl344gerin T. als von dem Angeklagten Kl. begangene sexuelle N366tigung nach 247 177 Abs. 1 StGB gewertet hat (Fall II. 6. 7 der Urteils-gr374nde). Nach den Feststellungen erkl344rte der Angeklagte der Neben-kl344gerin, sie m374sse die Sexualpraktik "Selbstbefriedigung" erlernen und veranlasste sie, sich nackt auf den R374cken zu legen, mit ihren H344nden ihre Geschlechtsteile zu ber374hren und sich erotisch zu bewegen. Damit sind die Tatbestandsvorausset-zungen des 247 177 Abs. 1 StGB nicht belegt; denn die Nebenkl344gerin wurde nicht gen366tigt, sexuelle Handlungen des Angeklagten oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Angeklagten oder einem Drit-ten vorzunehmen. Dies erfordert einen sexualbezogenen K366rperkontakt zwi-schen dem T344ter oder dem Dritten einerseits und dem Opfer andererseits; das Herbeif374hren von sexuellen Handlungen, die das Opfer lediglich vor dem T344ter oder einem Dritten ausf374hrt, wird demgegen374ber von 247 177 Abs. 1 StGB nicht erfasst (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 48). Die Tat des Angeklagten ist jedoch als N366tigung (247 240 StGB) strafbar, wobei die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach 247 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben sind. 11 - 9 - Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststel-lungen getroffen werden k366nnen, die zu einer Verurteilung wegen sexueller N366-tigung nach 247 177 Abs. 1 StGB f374hren k366nnen; er 344ndert deshalb selbst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO ab. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte Kl. gegen den ge-344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen. Der Senat schlie337t ebenfalls aus, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung des tateinheitlich verwirklichten Delikts auf eine niedrige-re Einzelstrafe bei der Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin T. oder auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 12 II. Die tatrichterliche Bewertung der Konkurrenzverh344ltnisse zwischen den einzelnen Taten ist frei von den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlern. 13 Die Strafkammer hat insoweit ausgef374hrt, die von den Angeklagten je-weils bez374glich eines Opfers verwirklichten Delikte seien als tateinheitlich im Sinne des 247 52 StGB begangen zu werten. Die Straftaten zum Nachteil der Ne-benkl344gerinnen T. , E. und Eg. sowie der Zeugin F. st374nden zueinander im Verh344ltnis der Tatmehrheit (247 53 StGB). 14 Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen bilden die in einem Tatzeitraum von mehreren Mo-naten begangenen Handlungen zum Nachteil der vier verschiedenen Opfer, durch welche die Angeklagten mehrere Dutzend einzelne Straftatbest344nde ver-wirklichten und jeweils mehrere h366chstpers366nliche Rechtsg374ter der Nebenkl344-gerinnen verletzten, keine insgesamt einheitliche materiellrechtliche Tat im Sin-ne des 247 52 StGB; denn weder die Voraussetzungen f374r eine nat374rliche noch f374r eine rechtliche Handlungseinheit sind gegeben. 15 - 10 - 1. Unter dem Gesichtspunkt einer nat374rlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichar-tige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen r344umlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander ver-bunden sind, dass sich das gesamte T344tigwerden bei nat374rlicher Betrachtungs-weise objektiv auch f374r einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.; s. etwa BGHR StGB vor 247 1 nat374rliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; 247 52 Abs. 1 Entschluss, einheitlicher 1). Richten sich die Hand-lungen des T344ters gegen h366chstpers366nliche Rechtsg374ter der Opfer, wird die Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit zwar nicht grunds344tzlich ausge-schlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (Fischer aaO Vor 247 52 Rdn. 7). Denn h366chstpers366nliche Rechtsg374ter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmef344llen zug344nglich. Deshalb k366nnen Handlungen, die sich nacheinander gegen h366chstpers366nliche Rechtsg374ter mehrerer Personen rich-ten, grunds344tzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheit-lichen Plan oder Vorsatz zu einer nat374rlichen Handlungseinheit und damit einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Be-tracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines au337ergew366hnlich engen zeitlichen und r344umlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Sch374ssen innerhalb weniger Sekunden, willk374rlich und gek374nstelt erschiene (BGHR StGB vor 247 1 nat374rliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 14 m. w. N.). 16 Nach diesen Ma337st344ben k366nnen die Handlungen des Angeklagten Kl. nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. Das T344tig-werden der Angeklagten beruht zwar auf dem vor Beginn der ersten Tat gefass-ten, insoweit einheitlichen Entschluss, sich mehrerer Frauen zu bem344chtigen und diese durch Aus374bung von Zwang der Prostitution zuzuf374hren. Gleichwohl 17 - 11 - fehlt es mit Blick auf die konkreten Tatumst344nde an dem erforderlichen engen Zusammenhang. Die Tathandlungen betrafen u. a. die Freiheit und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit jeweils h366chstpers366nliche Rechtsg374ter der Gesch344digten. Das Tatgeschehen zog sich insgesamt 374ber mehrere Monate hin. Zwischen den von den Angeklagten begangenen Tat-handlungen lagen teilweise erhebliche Zeitr344ume, so dass es bereits an einer ausreichenden Verkn374pfung in zeitlicher Hinsicht fehlt. Im 334brigen erfolgten die Angriffe - wenn auch dem Grunde nach dem abgesprochenen Tatplan folgend - jeweils aufgrund eines in der konkreten Form neu und separat gefassten Vor-satzes, in einer ver344nderten Tatsituation und auf unterschiedliche Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte Kl. auf einzelne Opfer einwirkte mit dem Ziel, dass diese gegen374ber weiteren Frauen t344tig wurden, begr374ndet hier ebenfalls keine nat374rliche Handlungseinheit; denn es fehlt auch mit Blick auf diesen Umstand an dem erforderlichen r344umlichen und zeitlichen Zusam-menhang. Der Angeklagte Kl. n366tigte die Nebenkl344gerin T. , als "Ausbilderin" t344tig zu werden, bereits unmittelbar nachdem die Angeklagten be-schlossen hatten, diese Nebenkl344gerin selbst nicht der Prostitution zuzuf374hren. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenkl344gerin T. die einzige Frau, die sich in dem Haus aufhielt. Sp344tere Einzelanweisungen an sie, die Nebenkl344gerin E. zu fesseln und zu erniedrigen, erteilte er ihr jeweils in deren Abwesenheit bzw. nicht in einer Weise, die den Schluss zulassen w374rde, der Angeklagte ha-be bereits allein durch die Anweisung an die Nebenkl344gerin T. zugleich n366tigend auf die Nebenkl344gerin E. eingewirkt. Entsprechendes gilt schlie337-lich f374r die Aufforderung der Nebenkl344gerin T. , die Nebenkl344gerin Eg. auf dem Stuhl zu fesseln, nachdem diese durch den Angeklagten 374berw344ltigt worden war. Mit all diesen Handlungen wirkte der Angeklagte deshalb nicht gleichzeitig oder in einem derart engen Zusammenhang auf mehrere Opfer ein, 18 - 12 - dass sich das Geschehen bei nat374rlicher Betrachtungsweise objektiv auch f374r einen Dritten als insgesamt einheitlich darstellt. 2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer rechtlichen Hand-lungseinheit vorliegen, ist zwar zun344chst ebenfalls zu ber374cksichtigen, dass zwi-schen den Tathandlungen zum Nachteil der jeweiligen Gesch344digten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gewisse zeitliche, r344umliche und sachliche Ber374hrungspunkte bestehen. Allein die enge zeitliche und r344umliche Verbun-denheit verschiedener Handlungsabl344ufe sowie die gleiche Motivationslage beim T344ter gen374gen indes nicht, um die Handlungen der Angeklagten zu einer materiellrechtlichen Tat im Sinne des 247 52 StGB zu verbinden. Hierf374r erforder-lich ist vielmehr die zumindest teilweise Identit344t der objektiven Ausf374hrungs-handlungen. Diese ist gegeben, wenn die Ausf374hrungshandlungen des T344ters in einem f374r alle Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teil-weise identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbestand aller in Betracht kommender Strafgesetze zu erf374llen (Rissing-van Saan aaO 247 52 Rdn. 20 m. w. N.; vgl. etwa f374r die Tatbest344nde der F366rderung der Prostitution, der Zuh344lterei und des Menschenhandels bei Handlungen zum Nachteil mehrerer Frauen BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 358; 2005, 366; BGH NStZ-RR 2007, 46, 47; StV 1987, 243; 2003, 617, 618; Beschl. vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99; BGH bei Pfister NStZ-RR 2002, 357 f.). 19 Nach diesen Ma337st344ben liegt hier keine Tateinheit vor. Im Einzelnen: 20 a) Die sich auf die Nebenkl344gerinnen T. und E. beziehenden Tathandlungen sind nicht auch nur teilweise identisch. Das Landgericht hat die-se Taten - neben den weiteren, jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten - als Geiselnahme nach 247 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB gewertet. Tathandlung ist 21 - 13 - danach das N366tigen des Opfers mittels einer qualifizierten Drohung unter Aus-nutzen einer von dem T344ter durch ein Entf374hren oder Sichbem344chtigen des Op-fers ohne N366tigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Bem344chtigungslage aufgrund eines nachtr344glich gefassten Vorsatzes (Fischer aaO 247 239 b Rdn. 5). aa) Die jeweilige Bem344chtigungslage wurde nicht durch eine zumindest teilidentische Handlung der Angeklagten begr374ndet. Die Nebenkl344gerin T. wurde am 14. August 2006 374berw344ltigt, die Nebenkl344gerin E. am 12. September 2006. 22 bb) Auch die sp344teren Handlungen der Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 36/97 zu 247 239 a StGB) 374berschnitten sich nicht in zumindest einem tatbestandlichen Ausf374hrungsakt. Die Tat nach 247 239 b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der N366tigung vollendet; das Erreichen des N366tigungsziels ist hierf374r nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 239 b Rdn. 2, 247 239 a Rdn. 6; Tr344ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 239 b Rdn. 11; aA Fischer aaO 247 239 b Rdn. 9; Renzikowski in M374nchKomm-StGB 247 239 b Rdn. 27). Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine N366tigung mehrerer Tatopfer durch die-selbe Drohung vorliegt (BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Rechtsg374ter, h366chstpers366nli-che 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, w344hrend des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen T344uschungshandlung gegen-374ber mehreren Gesch344digten vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.). Die Nebenkl344gerinnen wurden jedoch nicht durch eine einheitliche Handlung, sondern in getrennter Weise jeweils durch individuell auf die einzelnen Opfer zugeschnittene qualifizierte Drohungen gen366tigt. Der Einsatz der N366tigungsmittel diente w344hrend der zeitlichen 334ber- 23 - 14 - schneidung des Tatgeschehens auch unterschiedlichen Zielen: W344hrend die Nebenkl344gerin T. die Rolle der Freundin des Angeklagten Kl. und "Aufpasserin" bzw. "Ausbilderin" der weiteren Gesch344digten 374bernehmen sollte, bezweckten die Angeklagten mit der Einflussnahme auf die Nebenkl344gerin E. , dass diese als Freundin des Angeklagten K. fungieren und der Pros-titution nachgehen sollte. Selbst (teil-)identische 334berwachungs- oder sonstige zur Verhinderung der Flucht der Nebenkl344gerinnen geeignete Ma337nahmen sind nicht festgestellt. Mit Blick auf deren unterschiedliche Rolle und die daraus re-sultierende unterschiedliche Behandlung der Nebenkl344gerinnen durch die An-geklagten ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde trotz des sich zeitlich 374berschneidenden Festhaltens beider Gesch344digter in einem Haus eine derarti-ge Teilidentit344t nicht zu entnehmen. cc) Auch der Umstand, dass die Handlungen der Angeklagten in der Form miteinander verkn374pft sind, dass die Nebenkl344gerin T. zu T344tigkei-ten gen366tigt wurde, die ihrerseits dazu dienten, die Nebenkl344gerin E. zu n366-tigen, f374hrt nicht zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit. Zwar ist grunds344tzlich Tateinheit m366glich zwischen einer N366tigung und der Anstiftung zu einer abgen366tigten Handlung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53; Tr344-ger/Schluckebier aaO 247 240 Rdn. 127; Fischer aaO 247 240 Rdn. 63 a). Auch k366nnte in Betracht kommen, die der Nebenkl344gerin T. abgepressten Handlungen den Angeklagten nach den Grunds344tzen der mittelbaren T344ter-schaft zuzurechnen, weil die Nebenkl344gerin T. m366glicherweise unter den Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach 247 35 StGB handelte und deshalb insoweit als Werkzeug der Angeklagten im Sinne des 247 25 Abs. 1 2. Alt. StGB anzusehen sein k366nnte. All dies bedarf indes im Ergebnis keiner n344heren Betrachtung; denn es w374rde nicht zu der erforderlichen auch nur teil-weisen Identit344t der Ausf374hrungshandlungen bez374glich der jeweiligen Geisel-nahme zum Nachteil der Nebenkl344gerinnen T. und E. f374hren, da wie 24 - 15 - bereits dargelegt der Angeklagte Kl. durch die N366tigungshandlungen nicht gleichzeitig, sondern sukzessive auf die verschiedenen Opfer einwirkte. b) Auch im Verh344ltnis zwischen der Tat zum Nachteil der Zeugin F. (Verabredung zum schweren Menschenhandel und zur sexuellen N366tigung) und den Straftaten zum Nachteil der weiteren Gesch344digten kommt die Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit nicht in Betracht; denn insoweit fehlt es e-benfalls an einer wenigstens teilidentischen Ausf374hrungshandlung. Tathandlung des 247 30 Abs. 2 3. Alt. StGB ist die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Unter einer Verabredung ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen zu verstehen, an der Ver-wirklichung eines bestimmten Verbrechens mitt344terschaftlich mitzuwirken (Fi-scher aaO 247 30 Rdn. 12). Diese nach den Feststellungen zwischen den Ange-klagten getroffene Vereinbarung 374berschneidet sich weder mit den Tathandlun-gen zum Nachteil der Nebenkl344gerin T. , noch mit denjenigen zum Nach-teil der Nebenkl344gerinnen E. oder Eg. . 25 c) F374r das Verh344ltnis der Tat zum Nachteil der Nebenkl344gerin Eg. (schwerer Menschenhandel) zu den bez374glich der sonstigen Opfer verwirklich-ten Delikten gilt schlie337lich entsprechendes. Die jeweiligen tatbestandsm344337igen Handlungen sind ebenfalls nicht auch nur teilweise identisch. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Angeklagten die Nebenkl344gerin E. veran-lassten, sich daran zu beteiligen, die Nebenkl344gerin Eg. in das Haus zu lo-cken, eine Tateinheit zwischen den Delikten zum Nachteil dieser Nebenkl344ge-rinnen zu begr374nden. Tathandlung des 247 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sich-bem344chtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit ei-nem empfindlichen 334bel oder List, wobei der T344ter in der Absicht handeln muss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Dul-dung sexueller Handlungen im Sinne des 247 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen 26 - 16 - (Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist mit dem Erlangen der tats344chlichen Gewalt 374ber die betroffene Person vollen-det (Fischer aaO 247 232 Rdn. 32). Die physische Herrschaft 374ber die Nebenkl344-gerin wurde in Ausf374hrung des Tatplans der Angeklagten wie bei den Neben-kl344gerinnen T. und E. erst dadurch begr374ndet, dass der Angeklagte Kl. sie in dem Haus 374berw344ltigte und fesselte. 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die W374rdigung des Landge-richts zutrifft, dass die von den Angeklagten begangenen einzelnen Delikte zum Nachteil jeweils einer Gesch344digten im Verh344ltnis der Tateinheit zueinander stehen. Hieran k366nnten insbesondere bei den Straftaten zum Nachteil der Ne-benkl344gerinnen T. und E. Bedenken bestehen: Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Bem344chtigungslage w344hrend des gesamten Tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte. In Betracht kommt insbesondere, dass in den Zeiten, in denen sich die Angeklagten mit den Op-fern au337erhalb des Hauses aufhielten, ein physisches Gewaltverh344ltnis nicht bestand und ein solches jeweils bei der R374ckkehr in das Haus wieder neu be-gr374ndet wurde. Dies k366nnte rechtlich als Z344sur zu werten sein mit der Folge, dass zwischen den Taten vor und nach der Unterbrechung Tatmehrheit anzu-nehmen w344re. Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer die Delikte zum Nachteil der Nebenkl344gerin T. zusammengefasst hat, die w344hrend der Zeit begangen wurden, in der diese in dem Haus festgehalten wurde, und die-jenigen, die der Angeklagte auf der anschlie337enden Flucht verwirklichte. Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit w344re der Angeklagte indes nicht beschwert. 27 - 17 - III. Die auf 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, jeweils i. V. m. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Kl. l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Die formellen Vor-aussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Die Strafkammer hat auch tragf344hig belegt, dass der Angeklagte Kl. infolge eines Hanges zu er-heblichen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Dabei hat sie wesentlich auf eine Gemengelage zwischen einer triebhaften Neigung des Angeklagten zu sadistischen sowie sexuell sadistischen Handlungen auf der einen Seite und ausgepr344gten kognitiven sowie manipulativen F344higkeiten auf der anderen Sei-te abgestellt und ausdr374cklich in den Blick genommen, dass der Angeklagte strafrechtlich vergleichsweise geringf374gig vorbelastet ist und der von dem Sachverst344ndigen diagnostizierte sexuelle und allgemeine Sadismus des Ange-klagten bisher nicht zu Auff344lligkeiten gef374hrt hat. 28 IV. Soweit der Angeklagte Kl. sich gegen die im Adh344sionsverfah-ren vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung wendet, kommt als statt-haftes Rechtsmittel nach 247 406 a Abs. 2 Satz 1, 247 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Revision, sondern die sofortige Beschwerde in Betracht (Gieg in KK 6. Aufl. 247 472 a Rdn. 2). Eine solche hat der Angeklagte innerhalb der Frist des 247 311 Abs. 2 StPO nicht erhoben. 29 V. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Ange-klagten Kl. ist es nicht unbillig, auch diesen Beschwerdef374hrer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu be-lasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 30 B. Revision des Angeklagten K. 31 I. Zur Frage der konkurrenzrechtlichen W374rdigung der Taten gelten die Ausf374hrungen zur Revision des Angeklagten Kl. entsprechend; ein 32 - 18 - nachteiliger Rechtsfehler liegt aus den dort dargelegten Gr374nden insoweit auch bez374glich des Angeklagten K. nicht vor. II. Ein Anlass, bei dem Angeklagten K. das Vorliegen der Vorausset-zungen einer Unterbringung nach 247 64 StGB zu er366rtern, bestand entgegen der Ansicht der Revision bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem eventuell vorliegenden Hang des Angeklagten, alkoholische Getr344nke oder andere berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, und den von ihm begangenen Straftaten fern liegt. 33 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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