BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 88/04 vom30. März 2004in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehungdes Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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