BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 88/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Strafausspruch h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen straf-sch344rfenden Umst344nde der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Ge-waltdelikte, darunter eine einschl344gige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer 374ber f374nfj344hrigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verh344ngung der gesetzlichen Mindest- 3 - 4 - strafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Gest344ndnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im We-sentlichen in einer Verteidigererkl344rung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen l344sst und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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