BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/07 vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel dahin erg344nzt, dass die in 326sterreich erlit-tene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. 1 Aus den vom Generalbundesanwalt angef374hrten Gr374nden bestehen ge-gen die Annahme, der Angeklagte habe die K366rperverletzung auch mittels eines hinterlistigen 334berfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Ange-klagten verh344ngte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Quali-fikationen des 247 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von 247 354 Abs. 1 a StPO angemessen. 2 - 3 - Die 334berpr374fung des Urteils hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwen-dige Bestimmung des Anrechnungsma337stabes hat der Senat nachgeholt. 3 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
Full & Egal Universal Law Academy