BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/10 vom 30. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 1. Dezember 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht - von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, - den Verfall von Wertersatz angeordnet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zu seinen Lasten einen Geldbetrag von 3.500 Euro f374r verfallen erkl344rt. Hiergegen wendet 1 - 3 - sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt (247 64 StGB) abgesehen hat. Das Landgericht hat dies damit begr374ndet, der Angeklagte habe keinen Hang, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Diese rechtliche Bewertung wird indes von den insoweit widerspr374chlichen Feststellungen nicht getragen. Zwar hat das sach-verst344ndig beratene Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe seinen Ko-kain- und Cannabiskonsum stets steuern k366nnen. Er habe aus freiem Willen und nur in geselliger Runde zu Drogen gegriffen; ebenso habe er den Konsum 374ber einen l344ngeren Zeitraum ganz eingestellt und auch in der Haft nur anfangs unter leichteren Entzugserscheinungen gelitten. Andererseits hat es aber "auf-grund des jahrelangen Drogenkonsums" des Angeklagten eine "Drogenentw366h-nungstherapie im Rahmen des 247 35 BtMG f374r sinnvoll" erachtet. Dies wiederum legt die Annahme einer zumindest psychischen Abh344ngigkeit im Sinne einer auf Disposition beruhenden oder durch 334bung erworbenen intensiven Neigung des Angeklagten zum Bet344ubungsmittelkonsum und damit eines Hangs im Sinne von 247 64 StGB nahe; das Fehlen ausgepr344gter Entzugssyndrome sowie Inter-valle der Abstinenz st374nden dem nicht entgegen (vgl. hierzu Fischer, StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 9 m. w. N.). 2 Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der Angeklagte den aus den Taten erzielten Gewinn zu-mindest teilweise zur Finanzierung seines Drogenkonsums ben366tigte und im 3 - 4 - 334brigen therapiebereit ist, lassen sich auch die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung nach 247 64 StGB nicht ausschlie337en. Die Ma337regel ginge einer Zur374ckstellung der Strafvollstreckung gem344337 247 35 BtMG vor (BGH StV 2008, 405 und 2009, 353). 334ber die Anordnung der Ma337regel muss deshalb (wiederum unter Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen) neu verhandelt und entschieden werden; es werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur der An-geklagte Revision eingelegt hat, st374nde der Anordnung der Ma337regel nicht ent-gegen (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 4 2. Auch die Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sie als zwingende Rechtsfolge angesehen, ohne zu pr374fen, ob der Wert der insgesamt 3.500 Euro, die der Angeklagte nach den - von der Aufhebung unbe-r374hrten - Feststellungen zum Tatgeschehen in den F344llen II. 1. bis 3. der Ur-teilsgr374nde als Provisionen erlangt hat, in dessen Verm366gen noch vorhanden sind (247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB). Ein Wegfall der Bereicherung liegt nach den Umst344nden nicht fern; in diesem Falle w344re der Wertersatzverfall nicht zwin-gend anzuordnen, sondern l344ge im tatrichterlichen Ermessen. 5 - 5 - Erg344nzend bemerkt der Senat, dass eine Verfallsanordnung unmittelbar auf 247247 73 Abs. 1, 73 a Satz 1 StGB zu st374tzen w344re. Die Frage des erweiterten Verfalls gem344337 247 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 247 73 d StGB stellt sich hier nicht, denn als Ankn374pfungstaten kommen (nur) die abgeurteilten F344lle II. 1. bis 3. der Ur-teilsgr374nde in Betracht. 6 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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