BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88 /1 2 vom 4. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 201 2 beschlo s- sen: Der Antrag, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, wird verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 dem Angeklagten Wi e- dereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 gewährt und die Revision als u n- begr ündet verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 beantragt der Angekla g- te, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, da das landgerichtliche Urteil nicht von allen Richtern unterschrieben worden sei. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechts behelf hat keinen E r- folg. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen eine das Ve r- fahren abschließende Revisionsentscheidung nach Einführung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO überhaupt noch statthaft ist (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 1a mwN). Der Rechtsbehelf dringt jedenfalls in der Sache 1 2 - 3 - nicht durch; ausweislich des Akteninhalts haben die Berufsrichter das Original des schriftlichen Urteils unterzeichnet. Es besteht deshalb auch kein Anhalt s- punkt dafür, dass die Frist zur Begründu ng der Revision durch die Zustellung der entsprechenden Urteilsausfertigung nicht in Gang gesetzt worden ist. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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