BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/12 vom 2. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schweren Raubes zu 2.: besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten G . wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 auf seinen An trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 24. Januar 2012, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verwo r- fen worden ist, gege nstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. 3. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten V . : Aus den Urteilsgründe n ergibt sich nicht , dass die E r- krankung, deretwegen das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Firma S . beendet wurde, einen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung hatte oder bei der Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von Belang war. Eine Aufklärungsrüge mit dieser Zielrichtung ist nicht erhoben. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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