ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR88.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88 /17 vom 24 . Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und d es Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 24 . Juli 201 8 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Wuppertal vom 28. November 2016 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bung smitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rech tsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht rechtsfeh lerfrei getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 26. Oktober 2014 von einem unbekannten Drogen händler mehrfach auf "Kommission" Mar i- huana in gleichbleibender Qualität . D ie Rauschgift mengen mit einem Gewicht zw ischen 200 und 1. 2 00 Gramm wurde n stets an der Wohnung des Angekla g- ten übergeben , wobei dieser jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte. Von den insgesamt 8.628 Gramm mit einem Wirk - stoffgehalt von 13,5 % waren durch den Angek lagten 8.361 Gramm für den g e- winnbringenden Weiterverkauf bestimmt; den Rest konsumierte er selbst . 2. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt. Die hierdurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalt s genannten Gründen ist aus zu schli eßen, dass die Strafkammer ohne das ausgeschiedene Delikt des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge erweist sich nicht als zu seinem Nachteil r echtsfehler haft. Zwar hat das Landgericht aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte, zu Unrecht darauf erkannt, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Betä u- 2 3 4 5 - 4 - bungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein einziges Mal verwirklicht sei . Vie l- mehr gilt, dass die Bezahlung zuvor "auf Kommission" erhaltener Rauschgif t- mengen aus Anlass der Übernahme weiterer Rauschgift mengen die Umsatzg e- schä fte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit verbindet ; die Geschäfte bilden hingegen keine Bewertungseinheit ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 28 ff.) . Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Tatbe stände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) in der jeweiligen Anzahl der Einzel geschäfte tateinheitlich verwirklicht sind. Hinsichtlich de r Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge besc hwert indes d ie vo m Landgericht der Sache nach angenommene Bewertungseinheit den Angeklag ten nicht . Wenngleich das Landgericht den vo m Angeklagten selbst konsumierten Anteil des Marihu a- na s von 267 Gramm nicht den einzelnen Lieferungen zugeordnet hat, könne n auf der Grundlage der Urteilsf eststellungen - rein rechnerisch - nur die durch ihn zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Teilmengen der ersten und der vierten Lieferung (200 bzw. 300 Gramm) den Grenzwert im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unter schreiten. Bei allen anderen Lieferungen (mindestens 700 Gramm) bezieht sich das Handeltreiben dagegen zwingend auf nicht geri n- ge Mengen. 4. Auch soweit der Angeklagte wegen Lieferungen verurteilt worden ist, die nicht in der Anklageschrift der Staatsanw altschaft vom 29. Februar 2016 erwähnt sind, mangelt es nicht an de r Verfahrensvoraussetzung einer Anklag e- erhebung und demzufolge derjenigen eines Eröffnungsbeschlusses. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen sechs Lieferungen betre f- fend eine Gesamtm enge von 4.400 Gramm erhoben . Diese Umsatzg eschäfte 6 7 8 - 5 - hat das Landgericht entsprechend der Anklageschrift festgestellt . D en weiteren F eststellungen zufolge lieferte der unbekannte Drogenhändler darüber hinaus nach de m fünften und vor de m sechsten i m Anklages atz geschilderten Geschäft mehrmals Teilmengen von mindestens 700 Gramm. Diese - in der Anklageschrift nicht erwähnten - zusätzlichen Lieferungen sind gleichwohl Gegenstand der Anklage sowie des hierauf bezogenen Eröf f- nungsbeschlusses des Landge richts vo m 16. Sep tember 2016. Sämtliche fes t- gestellten Geschäfte stellen - wie dargelegt - eine materiellrechtliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar , weil der Angeklagte jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte (vgl . BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 28 ff.). Ebenso sind die G e- schäfte als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zu beurteilen und unter la gen somit insgesamt der tatrichterlichen Kognition s- pflicht (s. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 21) . In Fällen materiellrechtlicher Idealkonkurrenz liegt grundsätzlich nur eine Tat im prozessualen Sinne vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 316; LR/Stuckenbe rg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 59 mwN). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation kein Anlass (s. auch BGH, Beschluss vom 9. Ju li 2015 - 3 StR 537/14, aaO, S. 320). Einzelne Lieferungen eines solchen zu einer prozessu alen Tat zusa m- mengefassten fortwährenden Handeltreibens können damit - wie hier - von der Anklage erhebung erfasst sein , auch wenn d ie Anklages chrift nicht darauf ei n- geht . Die frühere abweichende Auffassung des Senats zu den materiellrechtl i- chen Konkurre nzen in Fällen wie diesem (vgl. Vorlagebeschluss vom 15. No - vember 2016 - 3 StR 236/15 , juris Rn. 6 ), die auch zu einer anderen Bewertung 9 10 - 6 - der Rechtslage hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzung en einer Anklageerh e- bung und eines Eröffnungsbeschlusses geführ t hätte und dem Senat daher im vorliegenden Verfahren Anlass gab, die - auf seine Vorlage in anderer Sache zu treffende - Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen abzuwarten, ist durch dessen Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17, juris) , nach Abset zung der Beschlussgründe hier eingegangen am 4. Ju l i 2018 , überholt. 5. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 11
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