ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR88 .18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/18 vom 28. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Bes ch werdeführers am 28. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 11. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatg e- schehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagte n unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil und Aufrech t- erhaltung der darin angeordneten isolierten Sperrfrist für die Er teilung einer Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagte n hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Nach den Fests tellungen bestellte der Angeklagte bei einem Betäubungsmittel händler in den Niederlanden insgesamt 520 Gramm 1 2 - 3 - Marihuana, das in zwei Paketen - eines mit 450 Gramm und eines mit 70 Gramm - geliefert werden sollte. Absprachegemäß holte der Mitangeklagte da s Rauschgift in den Niederlanden ab und verbrachte es nach Deutschland, wo der Angeklagte sogleich 450 Gramm Marihuana gewinnbringend verkaufte (Fall II. 1. d) aa) der Urteilsgründe). Was mit den restlichen 70 Gramm geschah, teilt das Urteil nicht mit. N och am selben Tag nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu dem Betäubungsmittel händler auf und erbat nun eine Lieferung von 500 Gramm Marihuana, aufgeteilt in zwei Pakete zu 450 Gramm und 50 Gramm. Auch hie r- von setzte er, sobald der Mitangeklagte das Rausch mittel wiederum über die Grenze gebracht hatte, mindestens 450 Gramm gewinnbringend ab (Fall II. 1. d) bb) der Urteilsgründe). Zum Verbleib der restlichen 50 Gramm verhält sich das Urteil nicht. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung teilt das Landgericht l ediglich mit, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beiden zu unterschiedlichen Zeiten gekauften Betäubungsmittel me n- gen - sei es auch nur teilweise - zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint worden seien. Ein vorübergehender gleic hzeitiger Besitz der restlichen 70 Gramm aus der ersten Lieferung mit dem Betäubungsmittel aus der zweiten Lieferung sei dagegen nicht ausschließbar. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagte n in beiden Fällen zutreffend als Handeltreiben mit B etäubungsmittel n in nicht geringer Menge gewertet. Dabei hat es zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Taten angenommen, da eine Bewertungseinheit nicht gegeben sei. 2. Diese Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der beiden Be täubungsmittel taten zueinander hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 4 5 - 4 - a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht von zwei Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus . Denn eine Bewertungseinheit ist nicht gegeben. Zwa r werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des H andeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Hande l- treibens verbunden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712). Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96 , NStZ 1997, 344 ). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Betäubungsmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07 , NStZ 2008, 470 ) noch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11 , NStZ - RR 2012, 121, 122 ; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 , juris Rn. 5 ). Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen vermag, wie das Landgericht richtig gesehen hat, zwei selbstständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungseinheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verb inden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 jew. mwN). b) Doch hat das Landgericht bei der Annahme von Tatmehrheit nicht bedacht, dass mehrere T aten des Handeltreibens mit Betäubungsmittel n - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Ta t- einheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Au s- führungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, 6 7 - 5 - Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 , juris Rn. 23 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] ; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 , juris Rn. 5) . Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestim m- ter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitl i- chen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 , juris Rn. 29 [zur Verö f- fen t lichung in BGHSt vorgesehen ] ) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungs - gewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 , juris Rn. 7 mwN; LK/Ris sing - van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; We ber, BtMG, 5. Aufl., Vo r §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ - RR 1999, 119, 120). Das Landgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es ha t indes einen gleichzeitigen Besitz des Angeklagten an den nach Verkauf der 450 Gramm verbliebenen 70 Gramm Marihuana aus der ersten Lieferung und der mit der zweiten Lieferung erhaltenen Betäubungsmittel menge nicht au s- schließen können. Die Urteilsgründe v erhalten sich nicht dazu, ob der Ang e- klagte die mit der zweiten Lieferung erhaltenen Rauschmittel gegebenenfalls ganz oder teilweise in einem engen und unmittelbaren räumlichen Zusamme n- hang mit dem Rest von 70 Gramm Marihuana aus der ersten Lieferung auf - bewahrte, so dass er die beiden Rauschmittelmengen aus den getrennten Erwerbsgeschäften nicht lediglich unabhängig voneinander gleichzeitig bese s- sen, sondern gemeinsam über beide Betäubungsmittel mengen die Verfügung s- gewalt ausgeübt hätte. Der Senat kann d eshalb nicht überprüfen, ob das Lan d- gericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Taten rechtsfehlerfrei 8 - 6 - als tatmehrheitlich bewertet oder der Angeklagte sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen strafbar gemacht hat. 3. Die Sache bedarf hierzu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die für sich rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben. Das ne u zur Entscheidung berufene Gericht wird lediglich ergänzende Feststellungen, die für die Bewe r- tung des Konkurrenzverhältnisses von Bedeutung sind, zu treffen haben, die allerdings zu den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen dürfe n. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch 9
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