BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/02 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 13. November 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Widersprüche, die der Verurteilung des Angeklagten die Grundlage entziehen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte als Auftraggeber und Organisator an dem von den Zeugen S. und E. in seiner Abwesenheit in Rotterdam durchgeführten K o - kainerwerb täterschaftlich beteiligt war, neben der Aussage des Zeugen - 3 - S. (UA S. 17 ff.) gleichwertig darauf, daû der Angeklagte den Pkw Opel Astra angemietet hatte, in dem die Zeugen S. , E. und G. die Fahrt nach Rotterdam unternahmen und in dem bei deren Wiedereinreise in die Bundesrepublik das Kokain gefunden wurde. Dabei schlieût es aus einer Mehrzahl von Indizien, daû der Angeklagte dieses Fahrzeug zunchst ang e - mietet habe, um damit die Beschaffungsfahrt nach Rotterdam selbst durchz u - fhren. Als er dann unerwartet nach Italien habe reisen mssen, habe er den Mietwagen dem Zeugen S. berlassen, um mit dessen Hilfe seinen Plan noch verwirklichen zu können (UA S. 5 und 12 ff.). Hiermit unvereinbar ist j e - doch schon die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei erst, als er sich schon in Italien befunden habe, von den Zeugen S. , E. und G. informiert worden, daû sie eine Reise nach Rotterdam planten. Zum anderen spricht gegen den vom Landgericht angenommenen Zweck der Anmietung des Opel Astra und dessen berlassung an den Zeugen S. dessen Aussage, der Angeklagte habe den Ankauf des Kokains nicht bereits vorab geregelt, sondern erst durch Telefonate mit dem Zeugen E. organ i - siert, als man sich bereits in der Wohnung des Drogenhndlers Y. in Ro t - terdam befunden habe (UA S. 27). Diese Widersprche werden vom Landg e - richt nicht erkannt, so daû es an einer rechtlich tragfhigen Begrndung ma n - gelt, aus welchen Grnden das Landgericht dennoch zu seiner berzeugung von der Tterschaft des Angeklagten gelangt ist. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Lediglich ergnzend weist der Senat daher darauf hin, daû die Bewei s - wrdigung des Landgerichts auch im brigen in weiten Teilen nicht nachvol l - ziehbar ist. So ist beispielsweise schwer verstndlich, wenn das Landgericht dem Zeugen S. unter anderem deswegen glaubt, weil dessen Aussage - 4 - sich in weiten Teilen mit seinen Angaben in frheren Vernehmungen decke (UA S. 26). Denn diese Bewertung ist kaum damit vereinbar, daû der Zeuge S. den Angeklagten eingestandenermaûen bei frheren Vernehmungen wahrheitswidrig eines weiteren Betubungsmittelgeschftes bezichtigte (hie r - aus resultiert der Teilfreispruch) und daû sich zwischen der Aussage des Ze u - gen bei seiner richterlichen Vernehmung vom 14. Dezember 2000 und seinen Angaben in der Hauptverhandlung weitere bemerkenswerte Abweichungen ergaben. Auch bleibt das Landgericht beispielsweise jede Erklrung dafr schuldig, wie es miteinander zu vereinbaren ist, daû einerseits nach der Au s - sage des Zeugen S. der Angeklagte telefonisch die Anweisung erteilt h a - ben soll, das erworbene Kokain in Rotterdam den Paûflschern als Entgelt fr den Ausweis zu bergeben, den diese fr den Bruder des Zeugen G. hergestellt hatten, und dieser Paû dem Zeugen E. in Rotterdam auch ausgehndigt worden sei, andererseits aber das Kokain bei der Einreise der Zeugen S. , E. und G. in die Bundesrepublik in dem Pkw Opel Astra au f - gefunden wurde. Sollte der Angeklagte tatschlich - was das Landgericht nicht au s - schlieût - die von dem Zeugen S. behauptete Weisung bezglich der Ve r - wendung des Kokains erteilt haben, wre im brigen nicht erkennbar, welchen Vorteil der Angeklagte aus diesem Umsatz des Rauschgifts htte ziehen kö n - nen. Daher ist die fr tterschaftliches Handeltreiben mit Betubungsmitteln vorausgesetzte Eigenntzigkeit des Betubungsmittelumsatzes in der Person des Angeklagten nicht belegt. - 5 - Die Sache muû somit neu verhandelt werden. Im Falle einer erneu- ten Verurteilung des Angeklagten wird der Maûstab fr die Anrechnung der vom Angeklagten in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in den Urteilstenor aufzunehmen sein. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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