BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 89/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller N366tigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 15. November 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten sexu-ellen N366tigung freigesprochen, weil es nicht auszuschlie337en vermochte, dass dessen Steuerungsf344higkeit bei der Tat aufgehoben war. Von der Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) hat es abgesehen, weil es eine daf374r erforderliche Gef344hrlichkeit des Angeklagten verneint hat. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1 1. Der Freispruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 2 a) Das Landgericht hat sich in 334bereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen davon 374berzeugt, dass der Angeklagte an einer angebore-nen dauerhaften geistigen Behinderung in Form einer ausgepr344gten intellektuel-len Minderbegabung mit Verhaltensauff344lligkeiten leidet. Es hat deshalb das 3 - 4 - Eingangskriterium des Schwachsinns im Sinne von 247 20 StGB als erf374llt ange-sehen. Es ist dem Sachverst344ndigen weiterhin darin gefolgt, dass die durch die St366rung mit Sicherheit erheblich eingeschr344nkte Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten jedenfalls dann nicht ausschlie337bar vollst344ndig aufgehoben war, wenn dieser sich bei der Tat in einem starken Erregungszustand befunden hatte. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. b) Dass das Landgericht das Vorliegen eines solchen Erregungszustan-des nicht auszuschlie337en vermochte, w344re nur zu beanstanden, wenn zu be-sorgen w344re, es k366nnte insoweit eine blo337 gedankliche, abstrakt-theoretische M366glichkeit unterstellt haben, die realer Ankn374pfungspunkte entbehrt. Zweifeln, die sich auf die Unterstellung einer solchen M366glichkeit gr374nden, darf der Tat-richter nicht Raum geben; andernfalls 374berspannt er die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung (BGH NStZ-RR 1998, 275 m. w. N.). So liegt es hier aber nicht. 4 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte einem Mitbewohner der psychiatrischen Einrichtung mit einer geringf374gig gef374llten Plastikflasche drei- bis viermal auf den Kopf geschlagen und dabei ge344u337ert: "Hol mir einen runter, Du Schwein!" Auf den Zuruf des Zeugen B. - einem in der Klinik mit Bau-ma337nahmen besch344ftigten Handwerker - hatte er von dem Mitpatienten sofort abgelassen. 334ber den unmittelbaren Moment der Gewalteinwirkung hinaus konnte das Landgericht den Sachverhalt nicht aufkl344ren. 5 Der Angeklagte, der 374ber 20 Jahre in der psychiatrischen Einrichtung - davon ungef344hr 13 Jahre auf einer offenen Station - gelebt hat, ist strafrecht-lich bislang nicht in Erscheinung getreten. Inzwischen lebt er seit 374ber einem Jahr in einer Wohngruppe au337erhalb des Zentrums mit beanstandungsfreiem 6 - 5 - Verhalten. Die f374r ihn erkennbar untypische Aggressionshandlung beging der Angeklagte in Anwesenheit mehrerer Mitpatienten. Angesichts dieser Beson-derheiten hat das Landgericht die Anforderungen an seine 334berzeugungsbil-dung nicht 374berspannt. 2. Die Ma337regelentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB ist eine den Betroffenen au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie - bei Vorliegen der 374brigen Voraussetzungen - nur dann ange-ordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades und nicht nur die einfache M366glichkeit k374nftiger schwerer St366rungen des Rechtsfriedens besteht (BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 16, 25). Eine solche Gef344hrlichkeit hat das Landgericht in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndi-gen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei verneint. 8 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy