BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 89/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Mai 2009 in der Sitzung am 18. Juni 2009, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -, Rechtsanw344ltin - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 - als Verteidiger, Justizangestellte - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -, Justizamtsinspektor - bei der Verk374ndung am 18. Juni 2009 - als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil im Ausspruch 374ber die Entsch344digung f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem An-geklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen 1 - 4 - unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge so-wie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Fer-ner hat es ausgesprochen, dass zur "Entsch344digung f374r die 374berlange Verfah-rensdauer" ein Jahr und zehn Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt gelten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit R374gen der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil insgesamt. Die Staats-anwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision die Kompensationsentscheidung und - hieran ankn374pfend - die Gesamtstrafenbildung. I. Revision des Angeklagten 2 1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Zu Recht bean-standet der Beschwerdef374hrer die Besetzung der Strafkammer in der Hauptver-handlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschlie337lich des Vorsitzenden (247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. 247 338 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen: 3 a) Die Staatsanwaltschaft hat den vier (fr374heren) Mitangeklagten des Be-schwerdef374hrers in ihrer zun344chst erhobenen Anklage vom 2. Juni 2005 folgen-de Straftaten vorgeworfen: 4 Avni M. : Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, hiervon in vier F344llen bandenm344337ig begangen; Sherif M. : Bandenm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen; - 5 - Shkelqim M. : Bandenm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, in drei dieser F344lle als Gehilfe handelnd sowie Sokol M. : Bandenm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen. Unter dem 15. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den Beschwerdef374hrer Anklage erhoben und ihm - teilweise gemeinsam mit den vorgenannten Personen begangen - Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie bandenm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 F344llen, in vier dieser F344lle in Tateinheit mit Anstiftung zur bandenm344337igen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt. Beide Anklagen haben Handels- und Schmuggelt344tigkeiten der Angeklagten mit Bet344ubungsmitteln in mehreren eu-rop344ischen L344ndern zum Gegenstand. 5 In den Anklageschriften hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 23 Zeugen und mehrere Sachverst344ndige sowie deren Gutachten zu Finger- und DNA-Spuren, zur Qualit344tsbestimmung der aufgefundenen Bet344ubungsmittel, zum Stimmenvergleich sowie zur Abstammung der Angeschuldigten Besim und So-kol M. benannt bzw. vorgelegt. Neben insgesamt rund 250 "334berf374h-rungsst374cken" und "Einziehungsgegenst344nden" sowie mehreren "Augen-scheinsobjekten" hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht in beiden Verfah-ren jeweils die 334bersetzung von (denselben) rund 600 Telefon374berwachungs-protokollen vorgelegt. Die Akten haben damals aus 20 B344nden und mehreren - teils umfangreichen - Sonderheften bestanden. Im Rahmen der Ermittlungs-verfahren waren - was dem Landgericht bekannt war - dar374ber hinaus insge-samt rund 82.500 Telefonate 374berwacht und aufgezeichnet worden. 6 - 6 - Das Landgericht hat beide Anklagen am 11. Oktober 2005 zur Hauptver-handlung zugelassen, die Hauptverfahren er366ffnet und gleichzeitig bestimmt, dass die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines Bei-sitzers stattfinden soll. Zugleich sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhand-lung und Entscheidung verbunden worden. Die Strafkammer hat zun344chst zehn Hauptverhandlungstage bestimmt. Hierzu sind die zum damaligen Zeitpunkt gew344hlten bzw. bestellten sechs Verteidiger der Angeklagten sowie ein Dolmet-scher (f374r die albanische Sprache), Zeugen indes "noch nicht" geladen worden. 7 Letztlich hat die Hauptverhandlung ab dem 31. Oktober 2005 an insge-samt 88 Verhandlungstagen bis zum 28. Mai 2008 stattgefunden. Dabei sind u. a. rund 80 der abgeh366rten und aufgezeichneten Telefonate in die Hauptver-handlung eingef374hrt worden. Das Protokoll f374llt vier Stehordner. 8 Den vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache von der Verteidigung des Angeklagten gegen die Besetzung der Kammer mit nur zwei Berufsrichtern erhobenen Einwand hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 9 b) Bei dieser Sachlage ist die - nicht pr344kludierte (247 222 b Abs. 1, 247 338 Nr. 1 Buchst. b StPO analog; vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) - Besetzungsr374ge be-gr374ndet. Der Umfang der Sache machte die Mitwirkung eines dritten Berufsrich-ters unumg344nglich. 10 Gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschlie337t die - nicht als Schwurgericht zust344ndige - gro337e Strafkammer bei der Er366ffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschlie337lich des Vor-sitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der 11 - 7 - Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten (Berufs-)Richters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Drei-erbesetzung zu beschlie337en, wenn dies nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint. Jedoch ist der gro337en Strafkammer bei der Ausle-gung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum er366ffnet, bei dessen Ausf374llung allerdings die Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichti-gen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). Ma337-gebend f374r die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der An-geklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der dem oder den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Anzahl der Zeugen und ande-ren Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverst344ndigengutachten, der Um-fang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung. In Zweifelsf344llen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug. Jedoch begr374ndet nicht jeder Versto337 gegen 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG ei-ne durchgreifende Besetzungsr374ge nach 247 338 Nr. 1 StPO. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erw344gungen gest374tzt oder den ihr einger344umten Beurteilungsspielraum in un-vertretbarer Weise 374berschritten hat, so dass die Besetzungsreduktion objektiv willk374rlich erscheint (s. insgesamt BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGH NStZ 2005, 56). 12 So liegt es hier. Die Hauptverhandlung war gegen f374nf Angeklagte zu f374hren, denen eine Vielzahl schwerster, in je unterschiedlicher Zusammenset-zung begangener Verbrechen nach dem Bet344ubungsmittelgesetz angelastet wurde. Den Angeklagten standen sechs Verteidiger zur Seite. Es war eine er-hebliche Anzahl von Zeugen zu vernehmen, etliche Sachverst344ndige waren zu h366ren und umfangreiche weitere Beweiserhebungen durchzuf374hren, f374r die die Strafkammer von vornherein mehr als zehn Hauptverhandlungstage als erfor- 13 - 8 - derlich ansah. Hierbei war namentlich f374r die Einf374hrung der f374r den Tatnach-weis entscheidenden Ergebnisse der Telefon374berwachung mit einem weit 374ber das 334bliche hinausgehenden Verhandlungsaufwand zu rechnen. Schon die Staatsanwaltschaft hatte von den rund 82.000 abgeh366rten Telefonaten ca. 600 f374r potentiell entscheidungsrelevant gehalten und dementsprechend hiervon 374bersetzte Protokolle der Gespr344che vorgelegt. Deren Beteiligte waren zu iden-tifizieren (Stimmvergleichsgutachten waren bereits im Ermittlungsverfahren ein-geholt worden), die Richtigkeit der 334bersetzungen war gegebenenfalls zu pr374-fen und deren Inhalt zu bewerten. Angesichts dieses Umfangs der Sache war die Reduzierung der Richterbank auch bei Beachtung des der Kammer einge-r344umten weiten Beurteilungsspielraums nicht mehr vertretbar. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie sich dem Verfahrensgang, der Terminsverf374gung und dem Revisionsvortrag entnehmen l344sst - die Strafkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nach 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG offensichtlich davon ausge-gangen ist, das Verfahren durch eine Absprache einverst344ndlich und damit kurzfristig erledigen zu k366nnen. Dies h344tte eine Besetzungsreduktion aber allen-falls dann rechtfertigen k366nnen, wenn die Kammer nach dem bisherigen Verfah-rensgang konkrete tats344chliche Anhaltspunkte daf374r gehabt h344tte, dass sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den Anklagevorw374rfen ge-st344ndig zeigen werden und daher eine deutliche Beschr344nkung der ansonsten anstehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen w344re. Daf374r ist indes nichts ersichtlich. Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach 247 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung des Urteils und die Zur374ckverweisung der Sache zur Folge (247247 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 14 - 9 - 2. Auf die sonstigen Beanstandungen der Revision des Angeklagten kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weite-re Verfahren Anlass zu folgenden erg344nzenden Bemerkungen: 15 a) Unabh344ngig davon, ob der Beschwerdef374hrer mit seiner R374ge nach 247 338 Nr. 8 StPO eine unzul344ssige Beschr344nkung der Verteidigung in einem f374r die Entscheidung wesentlichen Punkt, also die M366glichkeit einer konkret-kausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfeh-ler und dem Urteil, in hinreichender Weise dargelegt hat (vgl. BGHSt 30, 131, 135 ff.; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 338 Rdn. 59 m. w. N.), macht er jeden-falls im Ausgangspunkt zutreffend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (247 147 Abs. 1 StPO) geltend. 16 aa) Dem liegt Folgendes zugrunde: Im Rahmen der Ermittlungen, die zu den Anklagen in vorliegendem Verfahren f374hrten, h366rten Polizei und Zoll in ei-nem Zeitraum von zehn Monaten rund 82.500 Telefonate ab und zeichneten sie auf. Hiervon legte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit Erhebung der Anklage die Aufzeichnungen von rund 600 als beweiserheblich eingesch344tzten Telefongespr344chen und deren vollst344ndige deutsche 334bersetzungen vor. Von den 374brigen rund 81.900 Gespr344chen wurden keine vollst344ndigen 334bersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt, sondern (lediglich) inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache und Kurz374bersetzungen ins Deut-sche. Diese wurden als Dateien auf dem Computer des Landeskriminalamts gespeichert; der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht wurden sie nicht zur Kenntnis gebracht. 17 Kurz nach Beginn der Hauptverhandlung stellte das Gericht den Ange-klagten und ihren Verteidigern die Mitschnitte aller 82.500 in albanischer Spra- 18 - 10 - che gef374hrten Telefonate auf Datentr344gern zur Verf374gung. Au337erdem sorgte es daf374r, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger mit Hilfe ebenfalls ausgeh344n-digter Laptops sowie gerichtlich gestellter Dolmetscher die M366glichkeit erhielten, diese Originalaufzeichnungen in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam ab-zuh366ren. Nachdem die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Verneh-mung des polizeilichen Ermittlungsf374hrers im April 2006 Kenntnis davon erhal-ten hatten, dass von allen 82.500 Telefongespr344chen inhaltliche Zusammenfas-sungen in deutscher Sprache sowie Kurz374bersetzungen ins Deutsche als Da-teien im Computer des Landeskriminalamtes gespeichert waren und jederzeit ausgedruckt werden konnten, verlangten die Verteidiger Einsicht in diese Unter-lagen und beantragten, das Gericht m366ge die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vor-lage veranlassen. Diese Antr344ge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begr374ndung ab, es handele sich bei den von der polizeilichen Ermittlungsgruppe gefertigten Dateien nicht um Ak-tenbestandteile im Sinne des 247 147 StPO, sondern lediglich um ein "internes Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibeh366rde", welches selbst nicht zu den Be-weismitteln geh366re und als solches nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidi-gung unterliege. Durch die Beiziehung der Aufzeichnungen s344mtlicher 374ber-wachten Telefonate habe die Kammer diese zwar zum Aktenbestandteil ge-macht. Auch dadurch seien jedoch die durch die Ermittlungsorgane gefertigten internen Vermerke und Inhaltszusammenfassungen zur Absch344tzung der Rele-vanz des jeweils aufgezeichneten Telefongespr344ches nicht Aktenbestandteil geworden. 19 bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die in Rede stehenden Dateien Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach 247 147 Abs. 1 StPO. Dieses 20 - 11 - Recht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der An-klage gem344337 247 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind nach herrschender Meinung die von der Staatsanwaltschaft nach objektiven Kriterien (vgl. 247 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu pr344sentie-renden Unterlagen. Dazu geh366ren - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 63, 45; hierzu auch L374derssen/Jahn in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 147 Rdn. 35 ff.) - zwar (nur) diejenigen, die durch die Identit344t der Tat und der des T344ters konkretisiert werden ("formeller Aktenbegriff", vgl. BGHSt 30, 131, 138 f.; zu den sog. "materiellen und funktionalen Aktenbegriffen" vgl. Wohlers in SK-StPO 247 147 Rdn. 27 ff.; L374derssen/Jahn aaO 247 147 Rdn. 41 ff.; Stuckenberg in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 199 Rdn. 8 ff.). Jedoch muss danach jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (247 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial, einschlie337lich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen nebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zug344nglich gemacht werden, das ge-rade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefal-len ist (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 147 Rdn. 15; zum Begriff der Akten vgl. auch Sch344fer NStZ 1984, 203). Eine Ausnahme gilt nur f374r Unterlagen oder Daten, denen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies k366nnen etwa poli-zeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfs- oder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 147 Rdn. 18 a). Im Bereich der Justizbeh366rden sind vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen Handakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts w344hrend der Hauptverhand-lung oder so genannte Senatshefte (vgl. Wohlers aaO 247 147 Rdn. 32 ff.). - 12 - Nach diesen Ma337st344ben geh366ren die beim Landeskriminalamt als Com-puterdateien gespeicherten Unterlagen zu den nach 247 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegenden Akten. Sie sind konkret in den gegen die Angeklag-ten gef374hrten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen, die letztlich Gegenstand der Anklageschriften geworden sind. Sie sind daher nicht mit Spu-renakten vergleichbar, die Ermittlungsergebnisse zwar zu den n344mlichen Straf-taten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe der Ermittlungen (vor374bergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht wurden (s. dazu BGHSt 30, 131; BVerfGE 63, 59). Es handelt sich auch nicht um rein polizeiinterne Hilfs- und Arbeitsmittel. Nach dem Vortrag der Revision, der im Kern im Einklang mit den - zum genauen Inhalt der Dateien allerdings knappen - Gr374nden des zur374ckweisenden Beschlusses der Strafkammer vom 30. August 2006 steht und dem im Revisionsverfahren auch nicht - etwa durch eine Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft - widersprochen worden ist, wur-den von den auf albanisch gef374hrten Telefonaten Kurz374bersetzungen ins Deut-sche und inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache erstellt und gespeichert. Derartige Kurz374bersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen sind aber Aus wertungen gewonnenen Beweismaterials und als solche selbst potentielle Beweismittel. Dies unterscheidet sie von reinen Be wertungen, die an eine derartige Auswertung ankn374pfen k366nnen und allein polizeiinternes Ar-beitsmittel sind, wenn sie etwa der Strukturierung der weiteren Ermittlungen dienen. Den Verteidigern durfte danach die Einsichtnahme in die gespeicherten Dateien nicht verweigert werden. 21 b) Das angefochtene Urteil l344sst im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde (Fall 11 der Anklageschrift) die M366glichkeit offen, dass die Kuriere, die das Rauschgift vom Angeklagten 374bernahmen, schon zuvor fest entschlossen waren, die Be-t344ubungsmittel zum Weitertransport nach Italien in die Bundesrepublik einzuf374h- 22 - 13 - ren (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zum Beleg einer dies-bez374glichen Anstiftung durch den Angeklagten bedarf es daher gegebenenfalls weiterer Feststellungen. c) Im Falle einer erneuten Verurteilung ist f374r die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte in Frankreich erlitten hat, der Anrechnungsma337stab festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Fischer aaO 247 51 Rdn. 23). 23 II. Revision der Staatsanwaltschaft 24 Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesan-walt vertretene und auf die Kompensationsentscheidung sowie den Gesamt-strafenausspruch beschr344nkte Rechtsmittel hat nur zur Kompensation Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 25 1. Die Beschr344nkung der Revision ist wirksam; nicht etwa erfasst das Rechtsmittel wegen fehlender Trennbarkeit auch die gegen den Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Sache al-lein gegen die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Kompensation, durch die sie auch den Gesamtstrafenausspruch ber374hrt sieht. Ein derartig eingeschr344nkter Rechtsmittelangriff ist in aller Regel m366glich, ebenso wie es eine allein auf die Kompensationsentscheidung abzielende Beanstandung w344re. 26 Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ist nach der Vollstreckungsl366sung getrennt und unabh344ngig von der Strafzumes-sung vorzunehmen; denn diese Form der Kompensation stellt eine rein am Ent-sch344digungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumes- 27 - 14 - sung dar (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863 f., 866; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensations-entscheidung grunds344tzlich je f374r sich auf Rechtsfehler 374berpr374fbar. Nur wenn etwa die Verfahrensdauer oder die durch diese entstandenen besonderen Be-lastungen des Angeklagten rechtsfehlerhaft festgestellt werden, kann der Straf-ausspruch im Einzelfall untrennbar mit der Kompensation verkn374pft sein, da diese Tatsachen f374r beide Entscheidungsteile gleicherma337en relevant sind (vgl. BGH aaO 865 f.). So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht die Verfahrens-dauer rechtsfehlerfrei - beginnend ab der Festnahme des Beschwerdef374hrers in Frankreich bis zur Verk374ndung des Urteils - festgestellt, ebenso die mit der Ver-fahrensdauer f374r den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen. In-soweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Ihre R374ge betrifft allein die Frage, ob die Verfahrensdauer teilweise auf einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung beruht und in welchem Umfang diese gegebenenfalls zu entsch344digen ist. 28 2. Die R374ge hat zum Kompensationsausspruch Erfolg. 29 a) Nach Auffassung des Landgerichts wurde das Strafverfahren gegen den Angeklagten - gemessen an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG - aus folgenden Gr374nden in rechtsstaatswidriger Weise ver-z366gert: W344hrend der vom 31. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008 dauernden Hauptverhandlung habe - wegen anderweitiger Belastungen der Strafkammer mit Haftsachen - nur an 88 Tagen und damit mit einer Frequenz von (lediglich) 0,7 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt werden k366nnen. Angesichts des Ma337stabes des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei Verfahren mit l344nger 30 - 15 - andauernder Untersuchungshaft monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganzt344gig zu verhandeln sei, ergebe sich rechnerisch, dass das vorliegende Strafverfahren etwa ein Jahr und f374nf Monate l344nger gedauert habe, als dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (und ange-messen) gewesen w344re. Diese Verz366gerung des Strafverfahrens sei jedoch nicht allein den Strafverfolgungsbeh366rden und dem Gericht zuzurechnen. Zwar habe es der Angeklagte nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelange, weil dem Gericht die personellen und s344chlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgem344337en Bew344ltigung des Ge-sch344ftsanfalls erforderlich seien; jedoch k366nne nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die Verz366gerung des Strafverfahrens jedenfalls teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zur374ckzuf374hren sei, dessen Verteidi-ger Prozess- und Beweisantr344ge nur sukzessive und auch noch nach Verstrei-chenlassen der von der Strafkammer zur Stellung von Beweis- und sonstigen Antr344gen gesetzten Frist angebracht h344tten. Das Landgericht ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund gen374ge lediglich die ausdr374ckliche Feststellung, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Wei-se verz366gert worden sei, zur Kompensation nicht. Daher sei auszusprechen, dass ein bezifferter Teil der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelte. Unter Beachtung der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs sei bei nochmaliger W374rdigung der Ursachen f374r die rechtsstaatswidrige Verz366gerung dieses Strafverfahrens festzulegen, dass ein Jahr und zehn Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gel-ten. 31 b) Dies h344lt revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. 32 - 16 - aa) Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Ma337-stab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung und ihres Ausma337es nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer 374ber eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles, die in einer umfas-senden Gesamtw374rdigung gegeneinander abgewogen werden m374ssen. Zu be-r374cksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verz366gerungen der Justizor-gane verursachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausma337 der mit dem Andauern des schwe-benden Verfahrens f374r den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Ber374cksichtigung finden hingegen Verfahrensverz366gerungen, die der Be-schuldigte selbst, sei es auch durch zul344ssiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Go337ner aaO Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeitr344ume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durf-ten (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verz366gerung w344hrend eines einzelnen Verfahrensabschnitts f374r sich allein keinen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot begr374ndet, wenn das Strafverfahren insge-samt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N.). 33 Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensverz366gerung "teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zur374ckzuf374h-ren ist". Den hierdurch verursachten Teil der Verfahrensdauer hat es indessen nicht benannt. Mit allen anderen Gesichtspunkten hat es sich aber 374berhaupt 34 - 17 - nicht auseinandergesetzt. Der Ausspruch 374ber die Kompensation kann daher wegen des schon im Ansatz rechtsirrigen rechnerischen Ma337stabs und des Fehlens der gebotenen Gesamtabw344gung nicht bestehen bleiben. bb) Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenomme-nen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung k366nnte das Ma337 der Kompensation nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Gro337en Se-nats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil - wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden - der in der Urteilsformel f374r vollstreckt erkl344rte Teil der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Krite-rien f374r die Festlegung der Entsch344digung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wiederum die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfol-gungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche so-wie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechts-staatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH NStZ 2008, 527). 35 Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung wurde von der Straf-kammer mit (h366chstens) einem Jahr und f374nf Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entsch344digung seien von der Gesamtstrafe ein Jahr und zehn Monate als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation h366her bemes-sen als es selbst nach dem vom Gro337en Senat f374r Strafsachen ausgeschlosse-nen Ma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB m366glich gewesen w344re (BGH - GS - 36 - 18 - aaO). Das Landgericht hat dem Angeklagten damit eine Strafreduzierung zuge-billigt, die zu einer Verk374rzung der verh344ngten Strafe in einem Umfang gef374hrt hat, der nicht einmal durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensver-z366gerung entsprechenden inl344ndischen Untersuchungshaft h344tte erreicht wer-den k366nnen. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuste-henden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise 374berschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477). 3. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist der Gesamtstrafenausspruch nicht betroffen. Er hat daher Bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aus-f374hrungen unter 1. Bezug genommen. 37 - 19 - 4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung feststellen, so wird sie bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken haben, dass neben dem Konventi-onsversto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch einer gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen k366nnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGH - GS - NJW 2008, 860, 864 f.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 31; BGH StV 2008, 633, 634). 38 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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