BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89/10 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. April 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass sich dieser mit den anderen Bandenmitgliedern nicht aus pers366n-lichen Gr374nden, sondern "nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen" zusammengeschlossen habe. Diese Erw344-gung verst366337t gegen 247 46 Abs. 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand des Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine solche Intention wegen der f374r das Handeltreiben vorausgesetzten Eigenn374tzigkeit jedenfalls bei t344terschaftlicher Begehungsweise not-wendig verkn374pft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das Urteil des Senats vom 18. Juni 2009 (NStZ-RR 2009, 320, 321) st374tzt, hat es die dortigen Ausf374hrungen missverstanden. Denn in jener Ent-scheidung hat der Senat die strafmildernde Erw344gung gebilligt, dass die Bande sich prim344r aus pers366nlicher Verbundenheit zusammenge-schlossen habe und daher nicht dem Bild der 374blichen Bandenkriminali-t344t entspreche. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Der Senat kann im Hinblick auf die sonstigen Zumessungserw344gungen des Landgerichts und die nur drei Monate 374ber dem gesetzlichen Mindest-ma337 festgesetzte Freiheitsstrafe (die Annahme eines minder schweren Falls kam nach den Umst344nden, insbesondere auch wegen der gehan-delten Bet344ubungsmittelmenge, ersichtlich nicht in Betracht) ausschlie-337en, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte 334berlegung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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