BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 89 /13 vom 25. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a . hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verur teilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird verworfen . Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen . Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine B e- gründung des die Revision verwerfenden Beschluss es vor. Das Schweigen des Senats auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt beg ründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ - RR 2009, 252 mwN; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 B vR 496/07, StraFo 2007, 463). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 1
Full & Egal Universal Law Academy